Geschwindigkeitsbegrenzung mit neuem Zusatzschild „Baumunfall“

Ist an einem Tempo-Limit-Schild ein neues Zusatzschild „Baumunfall“ angebracht, das nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt ist, wird dadurch das angeordnete Tempolimit nicht unwirksam.

Geschwindigkeitsbegrenzung mit neuem Zusatzschild „Baumunfall“

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Autofahrers, der sich gegen einen Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit gewehrt hat. Der Autofahrer aus Fürstenau befuhr im März 2015 mit seinem Pkw eine Landstraße in Menslage (Landkreis Osnabrück). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 70 km/h. An den Tempo-Limit-Schildern war jeweils ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt. Der Mann fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h. Er wurde geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid über 80,-€. Dagegen legte er Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Bedeutung des Zusatzschildes unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam sei. Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Nachdem das Amtsgericht Bersenbrück den Einspruch zurückgewiesen hatte, ist Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

In seiner Entscheidung hat dasOberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass das Zusatzschild auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweise. Eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht ernsthaft auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten habe, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe.

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Dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, sei mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich. Das angeordnete Tempolimit sei nicht unwirksam.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 Ss (OWi) 297/15)