Getrennte Revisionsbegründungen durch mehrere Verteidiger – und die Wiedereinsetzung

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die Revision des Angeklagten infolge der durch weitere Rechtsanwälte rechtzeitig erhobenen allgemeinen Sachrügen formund fristgerecht begründet worden ist.

Getrennte Revisionsbegründungen durch mehrere Verteidiger – und die Wiedereinsetzung

Dass der Angeklagte durch drei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen zwei die Sachrüge fristgerecht erhoben haben, der dritte aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist.

Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt in dem hier beschriebenen Fall nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies anders als hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 StR 498/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.07.2008 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19.02.2019 3 StR 525/18 3[]

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