Gewaltschutz – und der Verstoß gegen die nicht zugestellte Anordnung

Das Tatbestandsmerkmal einer „vollstreckbaren Anordnung“ in der Strafvorschrift des § 4 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsgerichts mit dem Kontaktverbot dem Antragsgegner entweder wirksam zugestellt1 oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist2.

Gewaltschutz – und der Verstoß gegen die nicht zugestellte Anordnung

Die bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht3.

Aus dem Umstand, dass die Antrgstellerin am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin teilgenommen hat und der Antragsgegner ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist, kann die „vollstreckbare Anordnung“ im Sinne von § 4 Satz 1 GewSchG nicht abgeleitet werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 StR 578/15

  1. BGH, Urteil vom 15.03.2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109[]
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