Gewerbsmäßige Urkundenfälschung

Beim Regelfall der schweren Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist es für das gewerbsmäßige Handeln nicht erforderlich, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Ausreichend ist die Absicht, mit den gefälschten Urkunden Betrugstaten zu begehen und aus diesem anderen Delikt Erlöse zu erzielen.

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung

Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen1.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit ein mittelbarer Vorteil des Täters ausreicht, wenn er ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht2. Einen mittelbaren Vorteil erlangt der Täter auch dann aus der Tat, wenn diese nicht selbst direkt zu einer Einnahme führt, aber notwendige Zwischenstufe für eine Handlung ist, aus der Einnahmen erzielt werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Urkundenfälschung selbst unmittelbar der Gewinnerzielung dient, etwa bei der Herstellung einer unechten Urkunde oder der Verfälschung einer echten Urkunde gegen Bezahlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schutzgut der Urkundenfälschung die Sicherheit des Rechtsverkehrs ist. Der Gesetzgeber hat das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit, das in verschiedenen Tatbeständen Eingang gefunden hat, nicht an die unmittelbare Verletzung des jeweiligen Gesetzeszwecks geknüpft, sondern an das Handeln des Täters. Würde man eine unmittelbare Verknüpfung des spezifischen Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht mit dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestands verlangen, liefen Tatbestände, die keine Vermögensdelikte sind, wie etwa § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB weithin ins Leere3.

Weiterlesen:
Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung - und ihre strafrechtliche Ahndung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 4 StR 190/15

  1. BGH, Urteil vom 02.11.2010 – 1 StR 579/09 57; Urteil vom 21.06.2007 – 5 StR 532/06; Beschluss vom 17.09.1999 – 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62[]
  2. BGH, Beschluss vom 01.06.2015 – 4 StR 21/15, Rn. 11 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.09.1999 aaO[]