Gewerbsmäßiger Bandenbetrug – und die Aufklärungshilfe

Nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht bei demjenigen Tatbeteiligten die Strafe mildern, der durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine der in Bezug genommenen Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO – wie hier der gewerbsmäßige Bandenbetrug (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO, § 263 Abs. 5 StGB) – aufgedeckt werden konnte.

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug – und die Aufklärungshilfe

Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB ist weitere Voraussetzung, dass der Aufklärungsbeitrag des an der konkreten Tat Beteiligten über seinen eigenen Beitrag hinausgeht.

Eine vorherige Tatentdeckung muss einer wesentlichen Aufklärungshilfe nicht entgegenstehen. Denn ein ausreichender Aufklärungserfolg ist auch dann anzunehmen, wenn die Tat ohne die Angaben des Tatbeteiligten nicht oder nicht im gegebenen Umfang ermittelt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Taten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2019 – 1 StR 471/18

  1. BGH, Urteile vom 23.01.2019 – 5 StR 479/18 Rn. 28; und vom 02.11.2017 – 3 StR 301/17 Rn. 6; Beschlüsse vom 15.03.2016 – 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5 Rn. 10; und vom 12.02.2013 – 5 StR 27/13 Rn. 3[]
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