Gewerbsmäßigkeit – und trotzdem kein besonders schwerer Fall?

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles entfallen kann, hat der Tatrichter zwar grundsätzlich alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen, doch kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB die Gewerbsmäßigkeit des Handelns, die als Regelbeispiel zur Prüfung des § 29 Abs. 3 BtMG führt, nicht als Umstand in die anzustellende Gesamtwürdigung einbezogen werden.

Gewerbsmäßigkeit – und trotzdem kein besonders schwerer Fall?

Ein solches Vorgehen lässt besorgen, die Strafkammer könnte das gewerbsmäßige Handeln zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet haben1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 StR 23/15

  1. vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 77[]
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