GPS-Ortung und der Datenschutz

Nicht Alles, was durch die technische Weiterentwicklung machbar ist, darf auch ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Das gilt auch für die GPS-Ortung.

GPS-Ortung und der Datenschutz

Unter dem „Global Positioning System“ (GPS) versteht man ein globales Navigationssatellitensystem, das der Positionsortung dient. Der Einsatz dieser Technik ist besonders bei Logistikunternehmen und bei Firmen mit großem Fuhrpark in den letzten Jahren Standard geworden. Angefangen von der Routenführung bis hin zur Einsatzplanung durch den Arbeitgeber ermöglicht die GPS-Überwachung ein effektiveres und damit gewinnbringenderes Arbeiten. Darüber hinaus können abhandengekommene bzw. gestohlene Fahrzeuge geortet und zurückgeführt werden. Aber auch die Überwachung von Personen ist mittels GPS möglich.

Der permanenter Einsatz des GPS kann gegen den Datenschutz verstoßen und strafbar sein. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, dass eine solche Überwachung von Personen grundsätzlich strafbar ist1. Betroffen waren hier zwei Detektive, die sich für ihre Arbeit eines unbemerkt angebrachten GPS-Empfängers am Fahrzeug der Zielperson bedienten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann dieses Vorgehen nur in Ausnahmefällen erlaubt sein. Dazu müsste ein starkes berechtigtes Interesse an dieser Datenerhebung (etwa in notwehrähnlichen Situationen) vorliegen, das ausnahmsweise bei der Abwägung kein unbefugtes Handeln ergibt. Wird eine GPS-Überwachung im Auftrag und mit Wissen des Fahrzeugeigentümers durchgeführt, ist der Fahrer dennoch unwissend und hat einer solchen Maßnahme nicht zugestimmt. Folglich kann bei der derzeitigen Gesetzeslage eine seriöse Detektei den Einsatz der GPS-Technik nicht befürworten. Zumal eine solche Überwachung nicht nur für die Detektei strafbar ist, sondern auch für den Auftraggeber. Technische Möglichkeiten ersetzen also nicht in jedem Fall Erfahrung und Kompetenz bei der Observation.

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Diebstahl - und die Einziehung des Tatfahrzeugs

In einem anderen Verfahren hat das Amtsgericht München die GPS-Überwachung von Fahrzeugen eines Mietwagenunternehmens nicht beanstandet2. Durch die Überwachung hatte das Unternehmen festgestellt, dass sich das Fahrzeug entgegen der Vereinbarungen im Ausland befand. Der Mieter des hochwertigen Fahrzeugs war telefonisch nicht zu erreichen. Nach Auffassung des Amtsgerichts München durfte die Autovermietung aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen. Die Kosten der Rückholung des stillgelegten Fahrzeugs hatte der Mieter zu tragen.

Dagegen hat im Jahre 2012 der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen eine Autovermietung ein Bußgeld festgesetzt, da diese ihre Fahrzeuge ohne Wissen der Mieter mittels GPS regelmäßig hat überwachen lassen. Fraglich ist, ob im Umkehrschluss der Einsatz eines derartigen Systems mit Wissen und Einwilligung des Fahrers bzw. Mieters erlaubt ist. Denn auch hier werden Bewegungsprofile und personenbezogene Daten erhoben, die generell dem Datenschutz unterliegen. Handelt es sich bei den Fahrern um Arbeitnehmer eines Logistikunternehmens, dürfen gemäß § 32 g BDSG aus betrieblichen Gründen GPS-Systeme – mit Wissen des Betreffenden – eingesetzt werden und das nur während der Arbeitszeiten.

  1. BGH, Urteil vom 04.06.2013 – 1 StR 32/13[]
  2. AG München, Urteil vom 15.04.2014 – 182 C 21134/13[]