Grasimport – und die Täterschaft des Empfängers

Als Täter der Betäubungsmitteleinfuhr kommt nicht nur derjenige in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt.

Grasimport – und die Täterschaft des Empfängers

Vielmehr können Täter auch Tatbeteiligte sein, die die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportieren, wenn sie einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt1.

Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind2.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist erst dann beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörden nach Vollendung der Einfuhr die Tat aufdecken und verhindern, dass das Rauschgift seinem geplanten Verwendungszweck zugeführt wird3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 3 StR 195/16

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22.07.1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319 mwN[]
  2. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11.07.1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN[]
  3. BGH, Urteile vom 24.06.1952 – 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 44; vom 24.10.1989 – 5 StR 314/89, NStZ 1990, 39[]
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