Big Brothers are watching you. Grenzüberschreitend:
Rechtliche Grundlagen[↑]
Der Einsatz verdeckter Ermittler ist in Art. 14 EU-RhÜbk1 geregelt. Die Umsetzung in das nationale Recht findet sich in § 93 IRG2. Auch Art. 20 Abs. 1 UNTOC3 sieht die Möglichkeit zum Einsatz verdeckter Ermittler vor.
Die grenzüberschreitende Observation ist im Schengener Durchführungsübereinkommen4 (SDÜ) sowie im Zweiten Zusatzprotokoll5 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP EuRhÜbk) geregelt. Dieses Protokoll hat die Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifiziert. Zur Vorbereitung seiner Ratifikation und zur Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des 2. ZP EuRhÜbk wurden allerdings bereits die erforderlichen Rechtsanpassungen vorgenommen. So wurde etwa mit § 61b IRG eine Rechtsgrundlage für die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen geschaffen, deren Anwendungsbereich nicht auf den Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt ist.
Im Bereich des Zollfahndungsdienstes zu Zwecken der Strafverfolgung erfolgt der Einsatz von verdeckten Ermittlern bzw. die Durchführung grenzüberschreitender Observationen für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Artt. 21 und 23 des Neapel II-Übereinkommens6. Soweit hierin auf das nationale Recht verwiesen wird, ist dies für die Bundesrepublik Deutschland die Strafprozessordnung.
Darüber hinaus ist die internationale Zusammenarbeit grundsätzlich mit allen Staaten auf vertragloser Grundlage möglich.
Der Einsatz von verdeckten Ermittlern ist weder im SDÜ noch im Vertrag von Prüm geregelt. Das EU-RhÜbk regelt den Einsatz verdeckter Ermittlungen nur allgemein und sieht in Artikel14 Absatz 2 Satz 1 vor, dass die verdeckten Ermittlungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Im Unterschied dazu sind die Bestimmungen in den bilateralen Verträgen mit den Nachbarstaaten Deutschlands naturgemäß spezieller und beinhalten teilweise ergänzende Regelungen in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Grundsätzliche Unterschiede zwischen den bilateralen Vereinbarungen bestehen jedoch nicht.
Das SDÜ enthält in Artikel 40 Vorschriften zur grenzüberschreitenden Observation. Der Vertrag von Prüm trifft hierzu keine ausdrücklichen Regelungen. Die bilateralen Verträge mit den Niederlanden und Österreich verweisen auf das SDÜ und beinhalten dazu weitere ergänzende Regelungen. Die bestehenden bilateralen Grenzgebietsabkommen mit Belgien, Dänemark, Frankreich und Luxemburg verweisen ausschließlich auf die Regelungen im SDÜ. Im Verhältnis zur Schweiz, der Republik Polen und der Tschechischen Republik orientieren sich Regelungen zur grenzüberschreitenden Observation eng an den Vorgaben des SDÜ, ohne jedoch auf dieses zu verweisen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass diese Verträge vor dem Beitritt dieser Staaten zum Schengenraum unterzeichnet wurden. Grundsätzliche Unterschiede in den bi- und multilateralen Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Observation bestehen nicht.
Grenzüberschreitende Observationen sind in folgenden bilateralen Verträgen geregelt:
- Deutsch-Österreichischer Polizei- und Justizvertrag vom 10. November 2003 bis 19. Dezember 2003,
- Deutsch-Niederländischer Polizei- und Justizvertrag vom 2. März 2005,
- Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag vom 27. April 1999,
- Deutsch-Tschechischer Ergänzungsvertrag vom 2. Februar 2002 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen,
- Deutsch-Belgisches Grenzgebietsabkommen vom 27. März 2000,
- Deutsch-Dänisches Grenzgebietsabkommen vom 21. März 2001,
- Deutsch-Französisches Grenzgebietsabkommen („Mondorfer Abkommen“) vom 9. Oktober 1997,
- Deutsch-Luxemburgisches Grenzgebietsabkommen vom 24. Oktober 1995,
- Deutsch-Polnisches Grenzgebietsabkommen vom 18. Februar 2002.
Bilaterale Regelungen für den grenzüberschreitenden Einsatz von verdeckten Ermittlern finden sich in den aufgeführten Verträge mit Österreich, den Niederlanden, der Schweiz, mit der Republik Polen sowie mit der Tschechischen Republik. Auch Art. 12 des am 18. Oktober 2009 in Kraft getretenen Vertrags vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen enthält eine entsprechende Regelung. Diese Regelung ist allgemeiner Art und verweist auf die Regelungen in den nationalen Rechtsordnungen der Vertragspartner.
Für einen grenzüberschreitenden Einsatz von verdeckten Ermittlern schaffen die bilateralen und multilateralen Verträge in erster Linie die rechtlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit in diesem Bereich. Für die Befugnisse und Zwangsmittel beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers verweisen genannten Übereinkommen grundsätzlich auf die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der Einsatz in Deutschland durchgeführt werden kann, richten sich damit grundsätzlich nach den deutschen Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere also nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Nach Artikel 40 Absatz 3 SDÜ sind beispielsweise die observierenden Beamten an das Recht des ersuchten Staates gebunden und haben Anordnungen der zuständigen Behörden zu befolgen. Darüber hinaus sind Regelungen zum Tragen und Einsatz von Dienstwaffen, das Betreten von Wohnungen und nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken und zur Festnahme von observierten Personen zu befolgen.
Das insbesondere im Bereich der Zollfahndung maßgebliche Neapel-II-Übereinkommen orientiert sich im Wesentlichen am SDÜ.
Die multilateralen Übereinkommen zum Einsatz verdeckter Ermittler enthalten grundsätzlich keine Regelungen zu Eilfällen. Die Entscheidung über ein entsprechendes Ersuchen wird von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaates unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen. In bilateralen Verträgen sind hingegen Regelungen zu „Eilfällen“ vorgesehen. So schafft beispielsweise der Deutsch-Österreichische Polizei- und Justizvertrag in Art. 14 Abs. 6 eine entsprechende rechtliche Grundlage:
„Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und ist ernsthaft zu befürchten, dass ohne grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten aufgedeckt würde, ist der Einsatz verdeckter Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Bewilligung zulässig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Einsatz ist unverzüglich der in Absatz 9 bezeichneten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Maßnahme kann grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn einem zuvor gestellten justiziellen Rechtshilfeersuchen zugestimmt wurde.“
Zu den grenzüberschreitenden Observationen bestimmt Art. 40 Abs. 2 SDÜ:
„Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 7 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen:
- Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 5 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen.
- Ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.“
Nach Artikel 21 des Neapel-II-Übereinkommens gilt zudem für den Zollfahndungsdienst, dass bei besonderer Dringlichkeit eine grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden kann. In diesem Fall ist der Grenzübertritt unverzüglich mitzuteilen und ein Ersuchen nachzureichen. Auf Verlangen des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist die Observation einzustellen. Die Observation ist ebenfalls einzustellen, wenn binnen fünf Stunden nach Grenzübertritt keine Zustimmung vorliegt. Die nationalen Vorschriften für die Observation bleiben unberührt. Der Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler kann nach Artikel 23 des Neapel-II-Übereinkommens auch in dringenden Fällen ausschließlich mit Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates erfolgen.
In der Europäischen Union besteht auf polizeilicher Ebene die ECG (European Cooperation Group on Undercover Acitivities), die sich mit dem Thema Einsatz und Austausch von verdeckten Ermittlern befasst. In Deutschland erhalten das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt Einladungen zu den Treffen der ECG.
Artikel 14 Absatz 1 EU-RhÜbk definiert verdeckte Ermittlungen als strafrechtliche Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte. Im nationalen Recht werden verdeckte Ermittler in § 110a Nr. 2 StPO definiert. Danach handelt es sich um Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Die längerfristige Observation wird im nationalen Recht als eine über einen durchgehend länger als 24 Stunden dauernden Zeitraum oder eine zwar unterbrochene, aber an mehr als zwei Tagen stattfindende planmäßige Beobachtung des Beschuldigten definiert, § 163f Absatz 1 Satz 1 StPO. Eine (rechts-)verbindliche Definition der polizeilichen Vertrauensperson bzw. des Informanten existiert auf internationaler Ebene nicht. Auf nationaler Ebene erfolgt dies in Abschnitt I, Punkt 2.1, 2.2 der Anlage D der RiStBV. Danach ist ein Informant eine Person, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben. Demgegenüber ist eine polizeiliche Vertrauensperson eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.
Das „Handbuch für grenzüberschreitende Einsätze“7 wurde von der Rats-Arbeitsgruppe „Strafverfolgung“ (vormals „Polizeiliche Zusammenarbeit“) erarbeitet. Das Dokument enthält Informationen über die unterschiedlichen Formen und Rechtsgrundlagen grenzüberschreitender Einsätze (Observation, Nacheile, gemeinsame Streifen, GEG etc.). Das Handbuch wird u. a. durch ein Addendum 1 ergänzt8. Dieses Addendum enthält sogenannte fact-sheets mit weiteren praktischen Informationen zur Durchführung grenzüberschreitender Einsätze, bezogen auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Diese „fact-sheets“ und gegebenenfalls das Handbuch sollen jährlich im Rahmen der RAG „Strafverfolgung“ aktualisiert werden9. Im „Handbuch für grenzüberschreitende Einsätze“ sind unter Ziffer 5.4. folgende Ausführungen zu verdeckten Ermittlungen (im Rahmen einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe) enthalten:
„5.4. Einsatz von verdeckten Ermittlern und Informanten:
Der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Informanten hängt von den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ist insbesondere durch Artikel 14 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Artikel 23 des Übereinkommens Neapel II, Artikel20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und bilaterale Übereinkünfte und einzelstaatliche Rechtsakte geregelt. Ermittlungstechniken dieser Art können zwar bei nationalen Ermittlungen angewandt werden, aber es wird für erforderlich gehalten, dass solche Techniken im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Ermittlungen oder gemeinsamer Ermittlungen angewandt werden. Die nationalen Zentralbehörden und Europol haben Experten benannt und geben Beratung, um die Anwendung dieser Techniken zu unterstützen.“
Einsatz ausländischer Ermittler im Inland[↑]
Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers einer ausländischen Polizeibehörde richtet sich grundsätzlich nicht nach den §§ 110a ff. StPO, wonach verdeckte Ermittler Beamte eines – deutschen – Polizeidienstes sind; ein ausländischer verdeckter Ermittler ist vielmehr als polizeiliche Vertrauensperson einzustufen10. Die Zulässigkeit des Einsatzes einer polizeilichen Vertrauensperson bestimmt sich nach den allgemeinen Ermittlungsbefugnissen der §§ 161, 163 StPO. Ergänzend haben die Justizminister und Innenminister der Länder „Gemeinsame Richtlinien über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung“ erlassen (Anlage D der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren – RiStBV). Eine Beschränkung des Einsatzes einer polizeilichen Vertrauensperson auf bestimmte Straftaten enthalten diese Regelungen nicht.
Die Anordnungsbefugnis richtet sich danach, welche konkrete verdeckte Ermittlungsmaßnahme zur Anwendung kommen soll. So bedarf der Einsatz eines verdeckten Ermittlers gemäß § 110b Absatz 1 StPO grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise nachträglich herbeigeführt werden. Die Zustimmung des Ermittlungsrichters (§§ 162, 169 StPO) ist erforderlich, wenn der Einsatz des verdeckten Ermittlers gegen einen bestimmten Beschuldigten erfolgen oder der verdeckte Ermittler befugt sein soll, eine nicht allgemein zugängliche Wohnung zu betreten (§ 110b Absatz 2 StPO). Beim Einsatz einer polizeilichen Vertrauensperson sehen die Gemeinsamen Richtlinien in Nr. 5 der Anlage D zur RiStBV einen Einwilligungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft vor.
Im Rahmen der Strafverfolgung darf eine längerfristige Observation grundsätzlich nur gegenüber dem Beschuldigten einer Straftat von erheblicher Bedeutung angeordnet werden, § 163f Absatz 1 Satz 1 StPO. Gegen andere Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre, § 163f Absatz 1 Satz 3 StPO.
Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers im repressiven Bereich ist in § 110c StPO i. V. m. § 110b Abs. 2 StPO geregelt, unter welchen Voraussetzungen dieser eine Wohnung betreten darf. Für eine polizeiliche Vertrauensperson gelten diese Regelungen nicht, so dass insoweit regelmäßig das Einverständnis des Wohnungsinhabers maßgebend ist.
Für deutsche Vollzugsbeamte richtet sich der Einsatz von Zwangsmitteln nach den Bestimmungen der StPO und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) bzw. den Polizeigesetzen der Länder. Polizeilichen Vertrauenspersonen verleihen diese Bestimmungen keine hoheitlichen Befugnisse.
Hinsichtlich des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers im Strafverfahren bestimmt § 110b Abs. 1 S. 3 StPO, dass die notwendige Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu befristen ist. Nach § 110b Abs. 1 S. 4 StPO ist eine Verlängerung zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Hinsichtlich der Dauer des Einsatzes einer polizeilichen Vertrauensperson im Strafverfahren sieht das Gesetz keine zeitlichen Beschränkungen vor. Sowohl für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers als auch für den Einsatz einer polizeilichen Vertrauensperson gilt jedoch wie bei allen strafprozessualen Maßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beachtung dieser Vorgaben obliegt der Einsatzleitung bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Grundsätzlich ist vor dem Einsatz ein Ersuchen um justizielle Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich, das auf den Einsatz von verdeckten Ermittlungen gerichtet ist. Welche Stellen zuständig sind, hängt von der jeweiligen Geschäftswegregelung ab. Die Geschäftswegregelung wiederum hängt von dem zugrunde liegenden Übereinkommen ab. Der diplomatische Geschäftsweg ist immer möglich. Gehen Ersuchen bei nicht zuständigen Behörden ein, sind sie an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Nr. 17 RiVASt11. Auch der erforderliche Inhalt der Ersuchen richtet sich nach dem jeweils zugrunde liegenden Übereinkommen. Grundsätzlich sind die vermutete zugrunde liegende Straftat, die Handlung, um deren Vornahme im Wege der Rechtshilfe ersucht wird, und die Beweiserheblichkeit dieser Handlung bzw. der erwarteten Ergebnisse darzutun (vgl. Nr. 29 RiVASt). Das deutsche Rechtshilferecht enthält einen Beschleunigungsappell. Eingehende Ersuchen sind unverzüglich zu bearbeiten, Nr. 19 RiVASt.
Ausländische Polizeikräfte unterliegen bei der Durchführung verdeckter Ermittlungen auf deutschem Hoheitsgebiet den gleichen Berichtspflichten wie deutsche verdeckte Ermittler. Der Einsatz verdeckter Ermittler unterliegt im Strafverfahren gerichtlicher Kontrolle u. a. nach § 98 Abs. 2 S. 2 analog, §§ 101, 304 StPO.
Gemeinsame Ermittlungsgruppen[↑]
Voraussetzung für die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist neben der Bewilligung eines entsprechenden Ersuchens der Abschluss einer Errichtungsvereinbarung. Für Gemeinsame Ermittlungsgruppen nach europäischem Recht hat der Rat am 26. Februar 2010 eine Modellvereinbarung verabschiedet12, die als Anleitung für eine Errichtungsvereinbarung herangezogen werden kann.
Die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich
- für Gemeinsame Ermittlungsgruppen nach europäischem Recht aus § 93 IRG,
- für Gemeinsame Ermittlungsgruppen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union aus § 61b IRG und
- für „Besondere gemeinsame Ermittlungsteams“ im Bereich der Zollfahndung aus Art. 24 Neapel-II-Übereinkommen.
Nach § 93 Abs. 1 IRG bzw. § 61b Abs. 1 Satz 2 IRG kann einem in eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten ausländischem Mitglied unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungshandlungen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Staat gebilligt worden ist.
Nach Art. 13 Abs. 12 EU-RhÜbk kann – soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten – vereinbart werden, dass sich Personen an der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, die die Gruppe gebildet haben. Hierbei kann es sich auch um Bedienstete von nach dem Vertrag über die Europäische Union geschaffenen Einrichtungen handeln. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft Artikel 13 EU-RhÜbk verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Europol-Ratsbeschlusses13 können Europol-Bedienstete dementsprechend an Gemeinsamen Ermittlungsgruppen in unterstützender Funktion teilnehmen. Eine Beteiligung von Europol erfolgt auf Basis eines Ersuchens der Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe einzurichten oder diese bereits eingerichtet haben. Im Rahmen der Abstimmungen mit Europol werden die konkreten Unterstützungsleistungen von Europol (z. B. Datenauswertung in den Informationsverarbeitungssystemen bei Europol) und – sofern gewünscht – die Modalitäten für die Teilnahme von Europol-Bediensteten an einer GEG gemäß Artikel 6 Absatz 2 Europol-Ratsbeschluss vereinbart. Das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen ist den Europol-Ermittlern nicht gestattet, Art. 6 Abs. 1, 2. UA, Satz 2 Europol-Ratsbeschluss.
Cybercrime-Konvention[↑]
Regelungen zur „Ferndurchsuchung“ finden sich in der Strafprozessordnung nur in § 110 Absatz 3 StPO bezogen auf den Sonderfall des Zugriffs auf räumlich getrennte Speichermedien im Inland im Rahmen der Durchsuchung des Computers des Betroffenen. In grenzüberschreitenderWeise ist dies nur im Rahmen der internationalen Rechtshilfe möglich. Insoweit enthält die „Cybercrime-Konvention“14, Vereinfachungen für die strafprozessualen Maßnahmen der Beschlagnahme und Durchsuchung (Artikel 19 Cybercrime-Konvention) sowie allgemeine gegenseitigeVerpflichtungen zur beschleunigten Rechtshilfe (Artikel 25 Cybercrime-Konvention). Insbesondere Artikel 19 Abs. 2 der Cybercrime-Konvention verpflichtet jede Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen, von einer Durchsuchung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei betroffenen Daten durch die Gewährung des Zugriffs rasch und unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
- Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[↩]
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen[↩]
- Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15.11.2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität[↩]
- vom 19. Juni 1990[↩]
- vom 8. November 2001[↩]
- Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe und Zusammenarbeit der Zollbehörden vom 18. Dezember 1997[↩]
- EU-Ratsdokument 10505/09 REV4[↩]
- EU-Ratsdokument 10505/4/09 REV 4 ADD 1[↩]
- siehe EU-Ratsdokument 10505/09 REV4, Seite 3[↩]
- vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 110a Rn. 5[↩]
- Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten[↩]
- ABl. C 70 vom 19. 3. 2010, S. 1[↩]
- 2009/371/JHA[↩]
- Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001, BGBl. 2008 II S.1242, in Deutschland in Kraft seit 1. Juli 2009, BGBl. 2010 II S. 218[↩]










