Es besteht kein Anspruch auf Haftentschädigung, wenn der Betroffene die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft grob fahrlässig durch falsche Angaben gegenüber der Polizei verursacht hat.

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines früheren Angeklagten, der für 11 Monate Untersuchungshaft eine Entschädigung begehrt hat. Dem früheren Angeklagten war zur Last gelegt worden, in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2009 in Norderney ein von ihm betriebenes Internet-Café in Brand gesetzt und hierdurch den im Obergeschoß schlafenden Vermieter des Hauses und dessen Ehefrau in die Gefahr des Todes gebracht zu haben. Wegen dieses Vorwurfs hatte ihn das Landgericht Aurich zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und einen Haftbefehl erlassen. Nachdem dieses Urteil auf die Revision des früheren Angeklagten durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, sprach ihn das Landgericht Aurich im März 2013 frei und hob den Haftbefehl auf. Mit der Entscheidung des Landgerichts, dem früheren Angeklagten keine Entschädigung zuzusprechen, war dieser nicht einverstanden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg habe er die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht, weil er im Ermittlungsverfahren als Zeuge gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hatte und dadurch in den Verdacht geraten war, selbst der Täter zu sein. Er hatte zur Polizei gesagt, nur der Vermieter und er seien im Besitz eines Schlüssels für das Gebäude. Diese Angaben bestätigte er auch gegenüber der Versicherung. Das Landgericht stützte die Verurteilung darauf, dass nur der frühere Angeklagte die Gelegenheit hatte, das Gebäude zu betreten und den Brand zu legen. Tatsächlich hatten, was der frühere Angeklagte auch wusste, noch weitere Personen einen Schlüssel und damit Zugang zum Objekt und Gelegenheit zur Brandlegung. Deshalb wurde er im zweiten Verfahren freigesprochen und aus der Haft entlassen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25. April 2014 – 1 WS 193/14