Das Erstverbüßerprivileg gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zeitlich mit der ersten Aussetzungsentscheidung nach tatsächlich verbüßter Strafhaft verbraucht. Nach dem Widerruf einer zuvor gewährten Strafrestaussetzung kann sich der Verurteilte im Zuge einer erneuten Antragstellung auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt auch dann nicht mehr auf das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB berufen, wenn er sich seit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft straffrei geführt hat.
Zwar ist ein Antrag nach § 57 StGB auch dann zulässig, wenn nach einer Strafrestaussetzung infolge Widerrufs die weitere Vollstreckung derselben Strafe betroffen ist1 und dies selbst dann, wenn die erneute Vollstreckung noch nicht begonnen wurde2, es fehlt aber vorliegend an den von § 57 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung. Eine solche erfordert vor dem Erreichen des Zwei-Drittel-Termins über die allgemeinen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB hinaus, dass die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Auch wenn sich der Verurteilte noch nicht wieder im Strafvollzug befindet, kann er sich vorliegend nicht (mehr) auf das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB berufen.
Dieses beruht auf der gesetzgeberischen Annahme, der Erstvollzug beeindrucke den Betroffenen regelmäßig derart stark, dass seine Resozialisierung häufig bereits nach der Hälfte der Strafzeit erreicht werden kann3. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des Erstvollzugs dahingehend auszulegen, dass es rein faktisch darauf ankommt, dass der Betroffene erstmals seiner Freiheit verlustig mit dem Strafvollzug konfrontiert wird. Folgerichtig betrachtet die Rechtsprechung ungeachtet der Anzahl der zugrunde liegenden Straferkenntnisse auch die (ohne Unterbrechung erfolgende) Anschlussvollstreckung von Freiheitsstrafen inzwischen übereinstimmend einheitlich als Erstvollzug4. Seine diesbezüglich abweichende Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm5 inzwischen aufgegeben6.
Die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs scheitert daher vorliegend nicht bereits daran, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner ersten bedingten Entlassung bereits mehrere Freiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung (teilweise) verbüßt hat. Auch die Gesamthaftdauer steht der Anwendung nicht entgegen, da die Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach zutreffender herrschender Meinung für jede Verurteilung gesondert zu prüfen ist7.
Umstritten ist indes, ob die zeitliche Unterbrechung des Vollzug derselben Freiheitstrafe im Falle der späteren Fortsetzung ihrer Vollstreckung infolge eines Widerrufs der Anwendung des Erstverbüßerprivilegs entgegen steht. Während die herrschende Meinung dies bejaht8, halten es Teile der Rechtsprechung für geboten, § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in diesen Fällen anzuwenden, solange der Verurteilte nach der Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begangen hat9. Zur Begründung wird insoweit ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber unterstellte Wirkung des Erstvollzugs in diesen Fällen erreicht worden sei und so die Privilegierung auch bei einem weiteren Vollzug rechtfertige.
Schon die Annahme, dass aus einer vorübergehenden Straffreiheit ohne weiteres geschlossen werden könne, dass der Vollzug sein Ziel erreicht habe, überzeugt indes nicht. Abgesehen von der praktischen Problematik der beweissicheren und zeitnahen Feststellung neuer Straftaten kann ein diese Vermutung entkräftigendes Fehlverhalten nicht nur in der Begehung von Straftaten sondern, wie vorliegend, auch in einem weisungswidrigen Verhalten zu sehen sein. Lässt ein solches Fehlverhalten konkret die Begehung neuer Straftaten befürchten und führt daher gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, vermag schwerlich zeitgleich im Rahmen des § 57 Abs. 2 StGB argumentiert werden, der Erstvollzug habe seine Wirkung erreicht. Desweiteren ist das Erstverbüßerprivileg nach den Gesetzesmaterialien10 an die gesetzgeberische Fiktion der besonderen Wirkung erstmaligen Strafvollzugs geknüpft. Diese Fiktion verschafft sich Geltung schon begrifflich gerade bei der dem Erstvollzug unmittelbar folgenden Aussetzungsentscheidung des Gerichts und ist demnach schon ihrem Wesen nach nicht auf wiederholte Anwendung ausgerichtet und deshalb mit der ersten Aussetzungsentscheidung nach teilweise verbüßter Haft verbraucht.
Nach alledem ist auch im Interesse einer einheitlichen und berechenbaren Handhabung des Strafrestaussetzungsverfahrens der wortlautorientierten Auslegung der Norm, die rein formal auf die faktische Voraussetzung „erstmaligen“ Freiheitsentzugs abstellt, der Vorzug zu geben.
Zugegebenermaßen auch mit dieser Handhabung nicht völlig auszuschließenden vollstreckungsrechtlichen Unbilligkeiten – etwa im Falle einer möglichen, aber unterbliebenen Anschlussvollstreckung – kann unschwer dadurch Rechnung getragen werden, dass derartige, vom Verurteilten nicht zu verantwortende Unbilligkeiten bei der Feststellung besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB Berücksichtigung finden11.
Der Beschwerdeführer ist demnach vorliegend nicht mehr als Erstverbüßer zu behandeln.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich rein faktisch bisher nicht zum wiederholten Male in Strafhaft befindet, nachdem er der Ladung zum Strafantritt keine Folge geleistet hat.
Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die die Privilegierung eines zuvor noch nicht Inhaftierten Täters bezweckt, folgt, dass unabhängig von einem bereits erfolgten erneuten Haftantritt, darauf abzustellen ist, wie die nunmehr durch eine etwaige Strafaussetzung betroffene (weitere) Haftverbüßung einzustufen wäre. Stünde ein erster Haftantritt bevor, etwa weil dem Verurteilten auch die erste Strafrestaussetzung ohne vorherige Strafhaft – z.B. infolge des Erreichens der Halbstrafe durch Anrechnung von U-Haft – zuteil geworden ist, wäre er als Erstverbüßer zu behandeln. Hat er sich zuvor indes bereits einmal in Strafhaft befunden, so ist er unabhängig davon, ob ein erneuter Haftantritt bereits erfolgt ist, nach dem Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr Erstverbüßer im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Nur auf diese Weise sind ansonsten dadurch bedingte Unbilligkeiten zu vermeiden, dass der Zeitpunkt des Haftantritts häufig von Zufälligkeiten abhängt. Der seiner Ladung zum Strafantritt (bewusst) nicht Folge leistende Verurteilte käme ansonsten (bis zu seiner Verhaftung) bei der wiederholten Antragstellung nach § 57 StGB in den Genuss des Erstverbüßerprivilegs, während der seiner Ladung zum Haftantritt ordnungsgemäß Folge leistende Verurteilte eine erneute Entlassung nach § 57 Abs. 2 StGB nur noch unter den erschwerten Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erreichen könnte.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2013 – 4 Ws 29/13
- MünchKomm-StGB/Groß § 57 Rn. 42; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn. 8 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.1982 – 4 Ws 321/82, StV 1983, 72[↩]
- OLG Stuttgart, NStZ 1984, 363[↩]
- vgl. BT-Drs. 10/2720 S. 11[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.1987 – 3 Ws 318/87; LK-StGB/Hubrach 12. Auflage 2007, § 57 Rn. 28 m.w.N.[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.1987 – 2 Ws 203/87, 2 Ws 204/87[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011 – III-3 Ws 164/11, III-3 Ws 165/11[↩]
- Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2000 – 2 Ws 153/2000, 2 Ws 153/00[↩]
- LK-StGB/Hubrach, a.a.O, Rn. 29 m.w.N.; Fischer, a.a.O., Rn. 27[↩]
- OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 175; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 57 Rn. 23a[↩]
- BT-Drs. a.a.O.[↩]
- so auch LK-StGB/Hubrach, a.a.O. Rn. 29[↩]










