Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – und die einheitliche Tat

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit1.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – und die einheitliche Tat

Dabei bilden verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist3.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden mehrere Verkaufsvorgänge durch den Erwerb und Besitz der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, wenn sie denselben Güterumsatz betreffen. Dabei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren4. Eine willkürliche Zusammenfassung kommt dagegen nicht in Betracht5.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet der Besitz verschiedener und zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die zu keinem Zeitpunkt zu einem Depot verbunden waren, nicht bereits aufgrund einer zeitlichen Überschneidung eine Bewertungseinheit6. So verhält es sich auch hier.

Zwar verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal7. Dient aber der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück8. Der Besitz hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden9.

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Allerdings ist bei (teilweiser) Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen – etwa einheitlicher Verkaufsfahrten – Tateinheit anzunehmen10.

Lässt sich eine vorherige Absprache feststellen, so kommt eine Bewertungseinheit dann in Betracht, wenn sie sich auf die Lieferung einer Gesamtmenge bezieht; denn in solchen Fällen ist der Tatbestand des Handeltreibens mit der Gesamtmenge bereits mit der Absprache erfüllt11. Bei der Absprache über eine sukzessive Lieferung von Teilmengen sind die aufeinanderfolgenden Teilakte jedoch nur dann zu einer Tat zusammenzufassen, wenn vereinbart wurde, eine konkret bestimmte Gesamtmenge in Teilmengen zu liefern12.

Allein der Umstand, dass mehrere Beschaffungsfahrten der gewinnbringenden Weiterveräußerung der Betäubungsmittel dienen, verklammert diese indes nicht zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens13. Dies gilt selbst dann, wenn das gesamte eingekaufte Rauschgift aus demselben Vorrat des Lieferanten stammt14.

Auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gebietet es nicht, zugunsten des Angeklagten von der Verbindung mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte zu einer Tat im Rechtssinne auszugehen. Grundsätzlich sind mehrere natürliche Handlungen auch mehrere Taten im Rechtssinne. Wenn sich – wie hier – in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn das Tatgericht die Frage einer Tat im Rechtssinne nicht erörtert15. Der Zweifelssatz bedeutet nämlich nicht, dass der Richter von der günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Nur wenn Umstände bekannt geworden sind, nach denen die mehreren natürlichen Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden könnten, gebietet der Zweifelssatz die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit16. Dies ist hier nicht der Fall.

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Selbst eine andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses würde aber den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht beeinflussen17.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2016 – 1 StR 629/15

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26.10.2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252; und vom 03.09.2015 – 3 StR 236/15, StraFo 2016, 37; jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.2015 – 3 StR 236/15, StraFo 2016, 37[]
  3. vgl. nur BGH, Urteil vom 23.03.1995 – 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.04.2012 – 3 StR 81/12; und vom 05.03.2002 – 3 StR 491/01, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 21[]
  5. BGH aaO[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.01.2015 – 4 StR 440/14, Rn. 3, NStZ-RR 2015, 113; und vom 23.10.1996 – 5 StR 505/96; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9[]
  7. vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.12 2015 – 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; und vom 25.02.2015 – 4 StR 516/14, Rn. 5, NStZ-RR 2015, 175; jeweils mwN[]
  8. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.12 2015 – 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; vom 25.02.2015 – 4 StR 516/14, Rn. 5, NStZ-RR 2015, 175; und vom 16.07.2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 162; jeweils mwN[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.12 2015 – 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; vom 16.07.2013 – 4 StR 144/13, Rn. 9, NStZ 2014, 162; und vom 17.05.1996 – 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 1380; jeweils mwN[]
  10. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.01.2015 – 4 StR 440/14, Rn. 3, NStZ-RR 2015, 113 mwN; und vom 27.01.2016 – 5 StR 497/15[]
  11. Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff., Rn. 577; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14.01.2015 – 4 StR 440/14, Rn. 3, NStZ-RR 2015, 113; und vom 16.09.2014 – 3 StR 413/14, StV 2015, 642; jeweils mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1995 – 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff., Rn. 578[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 03.12 2015 – 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25 mwN[]
  15. BGH, Urteil vom 23.03.1995 – 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4[]
  16. BGH aaO mwN[]
  17. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 – 2 BvR 2251/03, BVerfGK 3, 20; BGH, Beschlüsse vom 14.01.2015 – 4 StR 440/14, Rn. 5, NStZ-RR 2015, 113; und vom 21.01.2014 – 2 StR 507/13; jeweils mwN[]
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