Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit1. Überschneiden sich verschiedene Rauschgiftgeschäfte in einem Handlungsteil, so findet eine Verbindung zur Tateinheit statt2.
Dies ist aber nur der Fall, wenn tatbestandliche Handlungen tatsächlich zusammentreffen, nicht wenn alleine die Absicht besteht, künftig Ausführungshandlungen vorzunehmen, die beide Geschäfte gemeinsam betreffen3.
So lag es auch in dem hier vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall: Der Kaufpreis für die erste Heroinlieferung sollte zwar nach der Vorstellung des Angeklagten zusammen mit demjenigen für den Verkauf der zweiten Drogenmenge an die Lieferanten bezahlt werden. Dazu ist es aber wegen der Sicherstellung des Rauschgifts nicht gekommen. Das Landgericht hat auch keine konkreten Vereinbarungen des Angeklagten mit den Heroinlieferanten festgestellt, die beide Drogengeschäfte zugleich betroffen hätten. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 23.06.19934 entschieden hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2015 – 2 StR 349/14











