Der Zweifelssatz gebietet es nicht, konkret festgestellte Einzelabgaben von Betäubungsmitteln zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem – als Gesamtmenge zum Handeltreiben angeschafften – Verkaufsvorrat stammen könnten.

Zwar liegt es hier nicht fern, dass einzelne der der Aburteilung zugrunde gelegten Abgabe- bzw. Verkaufsmengen aus einem größeren Vorrat stammten und von dem Angeklagten als Gesamtmenge erworben wurden. Es fehlen im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von dem Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen. Auch tatsächliche Grundlagen für eine tragfähige Schätzung, welche und wie viele der jeweils abgegebenen Mengen aus einem Erwerbsvorgang stammten, fehlen1.
Es käme somit lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich nicht zulässig ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 61/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.08.1996 – 3 StR 69/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8; vom 04.09.1996 – 3 StR 335/96, StV 1997, 20, 21; vom 29.05.2012 – 1 StR 178/12, NStZ-RR 2012, 280, 281; Urteil vom 16.11.2005 – 2 StR 296/05, NStZ-RR 2006, 55[↩]