Hauptverhandlung – und die Unterbrechungsfrist

Bei der Berechnung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO sind weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, in die Frist einzuberechnen1.

Hauptverhandlung – und die Unterbrechungsfrist

Ist der Angeklagte an diesem Tag erkrankt und konnte deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen, und hatte die Hauptverhandlung zudem schon bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, ist der Lauf der Frist zudem während der Dauer der Verhinderung des Angeklagten nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO gehemmt. Die zulässige Unterbrechung endete gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

Dass das Gericht entgegen § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO den Beginn und das Ende der Hemmung nicht durch Beschluss festgestellt hat, steht dem nicht entgegen. Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein2. Zu einer weiteren freibeweislichen Klärung der Frage, ob und wie lange der Angeklagte erkrankt war (hierzu näher Gmel, in KK, 7. Aufl., § 229 Rn. 15), bestand im hier entschiedenen Fall für den Bundesgerichtshof angesichts der aussagekräftigen Bestätigung durch die Justizvollzugsanstalt über die Erkrankung des inhaftierten Angeklagten kein Anlass.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15

  1. BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 12.08.1992 – 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550, 551[]
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