Hausbau mit dem Geld des Vaters – und die Geldwäsche

Aufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen1.

Hausbau mit dem Geld des Vaters – und die Geldwäsche

Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang des als Surrogat erworbenen Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass die tochter – weil zunächst nicht ausschließbar gutgläubig – die ihr von ihrem Vater zugewandten Gelder gemäß § 261 Abs. 6 StGB zuvor straflos erworben hatte. Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB2.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die das Landgericht seinen rechtlichen Überlegungen ohne eigene Beweisaufnahme zugrundelegt, diente die Vorgehensweise der Tochter (hier: die ehevertragliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück an ihren Ehemann) dazu, eine Vollstreckung des von der Unterschlagung des Vaters Geschädigten in das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren. Zu diesem Zweck haben die Tochter und ihr Ehemann mittels des der hälftigen Grundstücksübereignung zugrunde liegenden Ehevertrags eine Verschleierungshandlung vorgenommen. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen3.

Solche irreführenden Machenschaften erfordern nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Verschleiern der Herkunft gegeben sein4.

So liegt der Fall hier:

Die Angeklagten haben einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung vereinbart und zum Ausgleich des bisher in der Ehe entstandenen Zugewinns dem Angeklagten der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Dadurch wurde der irreführende Anschein erweckt, die Angeklagten hätten während ihrer vierjährigen Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet, der dem mit 450.000 Euro angegebenen Wert des Grundstücks entsprochen habe. Mit dem Ehevertrag wurde ein Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Angeklagten fingiert. Tatsächlich waren die Schenkungen des Vaters an seine Tochter gemäß § 1374 BGB deren Anfangsvermögen zuzurechnen und begründeten keinen Anspruch ihres angeklagten Ehemanns auf Zugewinnausgleich.

Der notarielle Vertrag stellte damit die Vermögensverhältnisse unrichtig dar und zielte darauf ab, die Herkunft der finanziellen Mittel für Grundstückserwerb und Hausbau zu verschleiern. Er war lediglich ein Konstrukt, um einen angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen.

Dies gilt auch soweit, was dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, den der Bundesgerichtshof von Amts wegen berücksichtigen kann5, zu entnehmen ist, die Tochter und ihr Ehemann gegenüber dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig die hälftige Eigentumsübertragung auch damit begründet haben, dass erhebliche Eigenleistungen des Schwiegersohns, die er in das Anwesen gesteckt habe, gesichert werden sollten. Auch dieser Vorwand diente dazu, durch Behauptung eines falschen Rechtsgrunds für die Eigentumsübertragung zu verschleiern, dass das Anwesen in Wahrheit nahezu ausschließlich mit den vom Vater verun- treuten, an seine Tochter weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist. Im Ergebnis zielte der ohne nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag, der zur Verschiebung von Vermögenswerten führte, darauf ab, der Tochter und ihrem Ehemann die Vorteile aus den Taten ihres Vaters zu sichern.

Im vorliegenden Fall kommt darüber hinaus auch die Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB in Betracht:

Diese Tatbestandsalternative der Gefährdung des Auffindens eines Gegenstandes setzt das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung voraus. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird6. Dies war hier gegeben.

Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf der Grundlage des rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet, sowohl die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Verbleib der veruntreuten Gelder wie auch den tatsächlichen Zugriff des durch die Untreuehandlungen des Vaters Geschädigten auf die an die Tochter weitergereichten und in den Hausbau geflossenen Gelder zu erschweren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15

  1. vgl. BT-Drs. 12/989 S. 27; BT-Drs. 12/3533 S. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2005 – 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 768 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 04.07.2001 – 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80[]
  3. Neuheuser in MünchKomm- StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 64 mwN[]
  4. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 21 i.V.m. § 283 Rn. 30b[]
  5. Gericke in KK-StPO, 7. Aufl. § 352 Rn. 16[]
  6. BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158[]