Heimtücke ist gegeben, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Ausführung des tödlichen Angriffs ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet1.
Hat das Opfer in der Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet, scheidet Arglosigkeit im Allgemeinen aus2.
Ob die Arglosigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Kontrahenten ausdrücklich oder zumindest konkludent einen Faustkampf ohne Waffen verabredet haben, aber der Täter abredewidrig und überraschend mit Tötungsvorsatz eine Waffe einsetzt3, muss der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht entscheiden, weil er jedenfalls das Bewusstsein des Angeklagten zur Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten gegenüber dem auf sein Leben zielenden Angriff ausgeschlossen hat.
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist nämlich auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt4. Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen5; das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen6.
Dabei kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte. Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen7; dies ist vielmehr eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage8. Insoweit können auch psychische Ausnahmezustände unterhalb der Schwelle des § 21 StGB der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen9.
Vorliegend ist hinsichtlich der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung von einer „Augenblickstat“ auszugehen. Dabei sind die starken Wut- und Rachegefühle des Angeklagten zu berücksichtigen, die „in ihm hochgekommen“ sind, als er vom Geschädigten zu Boden geschlagen wurde; seine Persönlichkeitsstörung vom emotionalinstabilen Typ hat die Anspannung verstärkt und die Alkoholisierung ist als enthemmender Faktor hinzugekommen. Zwar erscheint jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht notwendigerweise geeignet, das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der Arglosigkeit des Geschädigten gegenüber einem tödlichen Angriff auszuschließen. Die Umstände sind aber in ihrem Zusammenwirken zu bewerten.
Ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen schließt der Bundesgerichtshof in diesem Fall ebenfalls aus:
Bei Motiven wie Wut und Erregung kommt es darauf an, ob diese Gefühlsregungen jedes nachvollziehbaren Grundes entbehren und das Handlungsmotiv wegen eines krassen Missverhältnisses zum Anlass in deutlich weiter reichendem Maß als bei einem Totschlag verachtenswert erscheint10. Dies ist mit Blick auf die Provokation des Angeklagten durch den Getöteten vor dem Kampf und die Reaktion des Angeklagten auf die Wirkung der Schläge und Tritte des Geschädigten bereits zweifelhaft.
Jedenfalls ist die subjektive Seite des Mordmerkmals zu verneinen. So muss zur objektiven Bewertung der Handlungsantriebe als „niedrige Beweggründe“ hinzukommen, dass sich der Täter bei der Begehung der Tat auch der Umstände bewusst ist, die seine Beweggründe für die Rechtsgemeinschaft als niedrig erscheinen lassen11. Er muss diese Beweggründe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können12. Das kann bei einer affektiven Anspannung auch aufgrund einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen sein13, erst recht, wenn weitere Faktoren, wie eine Alkoholisierung, hinzukommen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2014 – 2 StR 605/13
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.04.2014 – 3 StR 21/14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 5/02, NStZ-RR 2002, 233, 234[↩]
- vgl. Hofmann NStZ 2011, 66 f.; NK/Neumann, StGB, 4. Aufl., § 211 Rn. 60; Matt/Renzikowski/Safferling, StGB, 2013, § 211 Rn. 42[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.12 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 144; Urteil vom 11.12 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2009 – 2 StR 470/08, NStZ 2009, 569, 570[↩]
- BGH, Urteil vom 08.10.1969 – 3 StR 90/69, BGHSt 23, 119, 121[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2014 – 2 StR 117/14[↩]
- BGH, Urteil vom 11.12 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 – 3 StR 154/14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 133[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2007 – 5 StR 548/06, NStZ 2007, 525[↩]










