Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren1.
Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen zu beurteilen.
Dem Tatrichter steht insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen2.
Diesen Anforderungen wurde in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines 21jährigen Dealers das angegriffene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht:
Es fehlt an einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte. Das Verhältnis des Heranwachsenden zu seinen Eltern wird nicht erörtert. Nicht ausreichend in den Blick genommen werden auch die durchaus erfolgreichen Bemühungen des Heranwachsenden zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung. Der schlagwortartige Hinweis auf das Fehlen einer Ausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums greift mit Blick auf den Schulabschluss des zum Verurteilungszeitpunkt 21jährigen Heranwachsenden und die Aufnahme eines Fernstudiums zu kurz. Auch fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Heranwachsende eine nicht unbedeutende Rolle bei den Drogengeschäften gespielt hat. Denn auch daraus lassen sich Rückschlüsse ziehen, ob und inwieweit sich der Heranwachsende hin zu einer eigenen Persönlichkeit entwickelt hat. Der insoweit mitgeteilten Erwägung des Landgerichts, der Heranwachsende habe nicht ausschließbar sei- nem Onkel, der für ihn die Rolle einer Führungsfigur eingenommen habe, „ähnlich wie ein Sohn seinem Vater sein Können beweisen“ wollen, fehlt es an einer Tatsachengrundlage. Sie findet weder in den Feststellungen noch in den Einlassungen des Heranwachsenden und der Mitangeklagten eine Stütze. Dies gilt im Übrigen auch, soweit die Strafkammer angenommen hat, der Heranwachsende habe bei seiner Lebensführung wie auch bei Begehung seiner Taten unter dem Eindruck des Lebenswandels und unter der Führung seiner beiden an den Taten beteiligten Onkel gestanden. Hinweise darauf, dass er in seiner Lebensführung jenseits der Tatbegehung von diesen beeinflusst und gelenkt sein könnte, ergeben sich aus den Feststellungen nicht.
Die Sache bedarf deshalb insoweit, ohne dass es noch auf die Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe ankäme, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof kann nicht ausschließen, dass eine umfangreiche Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu einer Nichtanwendung von Jugendstrafrecht und damit zu einem anderen Strafausspruch geführt hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 376/15









