Herstellung jugendpornographischer Schriften – und ihre Verbreitung

Die Tatbestandsvariante der Herstellung jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB) tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die der Verbreitung (§ 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB) zurück1.

Herstellung jugendpornographischer Schriften – und ihre Verbreitung

Anders als die Tatbestände der Herstellung pornographischer (§ 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB) und gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a Nr. 2 StGB) setzt die Herstellung jugendpornographischer Schriften die Absicht späterer Verwendung nicht voraus, weshalb – im Gegensatz zu § 184 Abs. 1 Nr. 8 und § 184a Nr. 2 StGB2 – der Unrechtsgehalt der Herstellung in der späteren Verbreitung nicht enthalten ist.

Dabei konnte es für den Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall offenbleiben, ob die Herstellung und spätere – hier nicht angeklagte Verbreitung eine Tat im prozessualen Sinne darstellen. Denn eine unterbliebene Verurteilung des Angeklagten auch wegen Verbreitens jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB) beschwert diesen jedenfalls nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 280/20

  1. aA MünchKomm-StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184c Rn. 24, § 184b Rn. 55, § 184a Rn. 15[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 04.08.2009 – 3 StR 174/09 26; zu § 86 StGB, der in der Tatbestandsvariante der Herstellung ebenfalls eine Verwendungsabsicht voraussetzt vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.1980 – 3 StR 379/80 7[]
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