Herstellung und Handel von gefälschten Impfausweisen

Der Verkauf von Impfausweisen, in denen mittels selbst gedruckter Impfstoff-Chargenaufkleber und eines selbst gefertigten Stempels eine Corona-Impfung durch ein Impfzentrum bescheinigt wird, die tatsächlich aber nicht vorgenommen wurden, kann eine gewerbsmäßige und -bei drei an dem Handel Beteiligten – bandenmäßige Urkundenfälschung darstellen1.

Herstellung und Handel von gefälschten Impfausweisen

Ein minder schwerer Fall ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen, nachdem die Angeklagten durch die Herstellung und den Verkauf von gefälschten Impfpässen zur erheblichen Unterwanderung der Sicherheit des Rechtsverkehrs beigetragen haben.

Zu Lasten aller Angeklagten ist zu werten, dass sie sich hinsichtlich des Abnehmerkreises nicht auf Familie und nähere Bekannte beschränkten. Erheblich strafschärfend wertet das Amtsgericht, dass die Angeklagten durch ihre Handlung dazu beigetragen haben, dass die jeweiligen Abnehmer der gefälschten Impfpässe die zur Tatzeit und in der Folgezeit geltenden Bestimmungen im Zuge der Covid-19-Pandemie unterwandern konnten und somit das Vertrauen der Bevölkerung, dass Personen, die eine eingetragene Covid-19-Impfung im Impfpass aufweisen konnten, auch tatsächlich geimpft waren. Insbesondere waren, wie ebenfalls allgemein bekannt, bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen und beruflichen Alltagslebens aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen an erfolgte Coronaimpfungen gekoppelt, wie beispielsweise Besuche in der Gastronomie, der Hotellerie, der Freizeit- und Kulturbranche, bei Sportveranstaltungen, sowie im beruflichen Umfeld. Personen, die im Tat- oder Folgezeitraum berechtigt an diesen Teilbereichen des Alltagslebens teilnehmen konnten, durften sich darauf verlassen, dass die übrig anwesenden Personen ebenfalls geimpft sind. Es ist für das Amtsgericht zudem lebensnah anzunehmen, dass zumindest ein nicht unwesentlicher Teil der geimpften Personen bei der Abwägungsentscheidung, in welchem Umfang sie am gesellschaftlichen Leben teilnehmen wollen, den Umstand, dass auch die übrigen Personen geimpft seien, in ihrer Abwägungsentscheidung einbezogen haben. Darüber haben sich die Angeklagte jeweils bewusst und in verwerflicher Art und Weise hinweggesetzt. Das Amtsgericht muss jedoch bei der Gewichtung dieses strafschärfenden Umstands berücksichtigen, dass nach der Aufhebung nahezu aller Beschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie generalpräventive Erwägungen in den Hintergrund treten müssen.

Weiterlesen:
Sicherungsverwahrung - und Fehler bei der Fortdauerentscheidung

Amtsgericht München, Urteil vom 15. März 2023 – 857 Ls 380 Js 144832/21

  1. Ergänzung zu OLG Celle BeckRS 2022, 12898[]

Bildnachweis: