Für die Frage, wie die Justizvollzugsanstalt dem jeweiligen Gefangenen bei den bedeutsamen rechtlichen und sozialen Fragestellungen Beratung ermöglicht bzw. wie ihm zu helfen ist, die Schulden zu regulieren, hat sie einen Beurteilungsspielraum.
§ 41 Abs. 2 JVollzGB III begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf einzelne konkrete; vom Gefangenen zu bestimmende Leistungen oder Maßnahmen bei der Hilfe zur Schuldenregulierung. Für die Frage, wie die Anstalt dem jeweiligen Gefangenen bei den bedeutsamen rechtlichen und sozialen Fragestellungen Beratung ermöglicht bzw. wie ihm zu helfen ist, die Schulden zu regulieren, hat sie angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe „bedeutsam“ und „Beratung“ einen Beurteilungsspielraum1.
§ 41 JVollzGB III fasst nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die bisherigen Regelungen in § 72 und § 73 StVollzG zusammen2. Der Gesetzgeber hat sich auf Grund der Vielgestaltigkeit der im Einzelfall notwendigen Hilfe darauf beschränkt, lediglich die Grundsätze und die besonders bedeutsamen Bereiche der sozialen Hilfe im Strafvollzug zu regeln3. Der Gesetzgeber selbst gibt keinen Hinweis, dass er dabei über die bisherigen Regelungen in § 72 und § 73 StVollzG hinausgehend einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte; vom Gefangenen selbst auszuwählende Maßnahme hätte schaffen wollen. Vielmehr ergibt sich in Zusammenschau mit § 40 JVollzGB III, wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausführt, ein breites Spektrum von möglichen Maßnahmen, auf das die Justizvollzugsanstalt zurückgreifen kann. Durch den in § 40 JVollzGB III geregelten Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe sollen, so der Gesetzgeber, die Gefangenen sich nicht darauf verlassen dürfen, dass Behörden alles für sie regeln. Die Beratungs- und Betreuungsangebote der Justizvollzugsanstalt seien daher – so der Gesetzgeber weiter – darauf auszurichten, bei Gefangenen Eigeninitiative und Verantwortungsbewusstsein für ihre Angelegenheiten zu wecken und zu stärken, um sie dadurch zu befähigen, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen4.
Aus den Regelungen zur sozialen Hilfe war auch unter der Geltung des StVollzG kein eigener Anspruch des Gefangenen auf spezifische Resozialisierungsmaßnahmen abzuleiten. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung wird auch nach §§ 71 ff. StVollzG der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zuerkannt5. Schon der Entwurf zum StVollzG sah bezüglich des dann Gesetz gewordenen § 736, dass soziale Hilfe in vielfältiger Form notwendig werden kann; er überließ es aber bewusst „der Methodik der Sozialarbeit, im Einzelfall wirkungsvoll Beistand zu leisten“7. Welche Hilfe gemäß § 41 Abs. 2 JVollzGB III einem Gefangenen während des Vollzuges im Einzelfall zu leisten ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Daher steht der Anstalt auch bei der Entscheidung über die Art der Hilfestellung ein Beurteilungsspielraum zu8. Diese Entscheidung ist nach Maßgabe der jeweiligen Schwierigkeit und persönlichen Verhältnisse des Gefangenen zu treffen9.
Die aus dem Sozialstaatsprinzip resultierende und dem Auftrag zur Resozialisierung dienende Verpflichtung für die Vollzugsbehörde zur Gewährung sozialer Hilfe bedeutet nicht bloße Erledigung bestimmter Angelegenheiten für den Gefangenen durch Mitarbeiter der Vollzugsbehörde10, der Inhaftierte soll vielmehr Hilfestellung erhalten, damit er selbst seine Schwierigkeiten lösen kann. Die Gefangenen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten im Sinne verantwortlicher Lebensbewältigung selbst zu regeln. Dies entspricht dem in § 1 Satz 2 SGB XII normierten Grundsatz, wonach die Hilfe den Hilfeempfänger soweit wie möglich befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, und wonach er hierbei nach seinen Kräften mitwirken muss11. Erst recht kann Gewährung sozialer Hilfe im Regelfall nicht bedeuten, dass ein Gefangener – wie hier – ohne Koordination und Abstimmung sowie ohne gemeinsame planerische Überlegungen mit den zur sozialen Hilfe berufenen und dazu ausgebildeten Vollzugsmitarbeitern, quasi gleichsam auf einseitigen „Zuruf“, bestimmte Handlungen einseitig einfordern könnte. Entschuldungshilfe ist weniger ein technischer Vorgang, sondern fordert auch volle Mitbeteiligung und erhöhte Leistungsbereitschaft eines Gefangenen12. Zudem dürfte soziale Hilfe – nicht nur im Vollzug – ohne ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft, Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit des Hilfesuchenden sowie gegenseitiges Vertrauen nur äußerst schwer leistbar sein. Auch § 1 Satz 2 SGB XII verpflichtet den Leistungsberechtigten zum Zusammenwirken mit dem Träger der (Sozial)Hilfe.
Vollzugsbedienstete sind, auch wenn sich zunehmend Sozialarbeiter in den Justizvollzugsanstalten zu Schuldnerberatern weiter qualifizieren13, nicht regelmäßig geeignete Schuldnerberatungsstelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO14. Schon von daher ist es legitim, dass sich Sozialarbeit im Vollzug vorbehält, im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob, in welcher Form und wie umfassend die Hilfe bei der Schuldenregulierung geleistet werden kann und ob es nicht bessere, dem Vollzugsziel dienlichere oder den örtlichen Besonderheiten angepasste Möglichkeiten der Hilfe gibt. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums ist somit eine der Möglichkeiten, wie die Justizvollzugsanstalt ihrem Auftrag zur Hilfe bei Schuldenregulierung nachkommen kann, auch die Vermittlung des Gefangenen an eine geeignete Stelle15 oder die Weitergabe von Informationen sowie gewisse Vorbereitungsunterstützung16.
Ein einklagbarer subjektiver Anspruch auf eine ganz bestimmte Maßnahme im Rahmen der Schuldenregulierung ist auch nicht von Verfassungs wegen verlangt, auch wenn das Bundesverfassungsgericht anerkennt, dass im Strafvollzug neben oder anstelle eines Lohnes in Geld etwa auch Hilfen zur Schuldentilgung in Betracht kommen können, um Arbeit im Strafvollzug anzuerkennen und einen Vorteil für die erbrachte Leistung auszudrücken. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot legt aber den Gesetzgeber grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest; vielmehr ist ihm für die Entwicklung eines wirksamen Konzepts ein weiter Gestaltungsraum eröffnet17.
Auch aus der Empfehlung des Europarates REC (2006) 2 vom 11.01.2006, insbesondere den Nrn. 23.1 – 23.6, die sich direkt ohnehin mit Fragen der Rechtsberatung befassen, ergibt sich – anders als der Antragsteller meint – kein individueller Anspruch eines Gefangenen auf eine ganz bestimmte konkrete Maßnahme im Rahmen der Hilfe bei der Schuldenregulierung. Die REC (2006) 2 sind Empfehlungen, die keine subjektiven Rechte und Pflichten des Gefangenen begründen18, mögen sie auch ergänzend oder als Auslegungshilfe bei der Anwendung des deutschen Vollzugsrechts zu berücksichtigen sein19.
Auch § 6 Abs. 1 JVollzGB I führt schließlich – anders als der Antragsteller meint – nicht dazu, dass dadurch sämtliche Empfehlungen des Europarates aus REC (2006) 2 direkt geltendes, innerstaatliches Recht würden; eine derart weitgehende Intention ist weder dem Gesetzestext noch den Gesetzgebungsmaterialien20 zu entnehmen. Im Übrigen regelt § 6 Abs. 1 JVollzGB I die Materie „bauliche und organisatorische Gestaltung der Anstalten sowie deren Gliederung“21 und kann schon daher keine weitergehende Wirkung für die Frage der Gewährung sozialer Hilfen entfalten.
Die gerichtliche Überprüfung eines Beurteilungsspielraums ist eingeschränkt. Die Strafvollstreckungskammer darf die Entscheidung der Anstaltsleitung nicht durch eine eigene ersetzen. Die Überprüfung durch die Gerichte beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Vollzugsbehörde von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder nicht alle entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die richtigen Bewertungsmaßstäbe angewendet hat oder für die Bewertung sachfremde Erwägungen maßgeblich waren und ob die Grenzen ihrer Entscheidungsprärogative eingehalten wurden (Beurteilungsüberschreitung)22. Eine derartige Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz und damit ein gewisser gerichtlich nicht überprüfbarer Freiraum muss hier bei der Auswahl der Unterstützung zur Schuldenregulierung der Anstaltsleitung bzw. den von ihr mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeitern zustehen, weil sie im Gegensatz zur Strafvollstreckungskammer bzw. dem Rechtsbeschwerdegericht in einem engeren Verhältnis zum Gefangenen steht, die Möglichkeiten vor Ort, die Fähigkeiten der Mitarbeiter und die Problemlagen des Gefangenen besser kennen und deshalb den Einzelfall sachgerechter bewerten können23.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer – wenn auch nur knapp begründet – keinen Fehler beim Gebrauch des Beurteilungsspielraums feststellen konnte. Auch das Oberlandesgericht sieht dies so. Die Justizvollzugsanstalt war nicht verpflichtet, für den Antragsteller, der ja nach eigenem Vortrag die entsprechende Information über ein mögliches und – nur so ist sein Vortrag zu verstehen – von ihm auch gewünschtes Beratungs- und Hilfsangebot bei einer gemeinnützigen Organisation bereits hatte und sogar die postalische Erreichbarkeit kannte, den Kontakt zu dieser Information herzustellen. Sie durfte ihn darauf verweisen, sich selbst an diese Organisation zu wenden. Insbesondere auch angesichts des von der Anstalt zu Recht in ihre Beurteilung mit einbezogenen Grundsatzes der Hilfe zur Selbsthilfe sind Fehler im Beurteilungsprozess nicht zu erkennen. In dem von der Strafvollstreckungskammer wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Antrag vom 30.05.2014 an den Sozialdienst der Anstalt führt der Antragstellers mit keinem Wort aus, weswegen er zu einer Kontaktaufnahme nicht selbst in der Lage sein sollte bzw. weswegen er die Kontaktaufnahme durch die Anstalt für sinnvoll, hilfreich oder geboten erachte. Ein relevantes Beurteilungsdefizit ist daher in der Einschätzung, der Antragsteller könne dies selbst tun, nicht zu erkennen, zumal das Oberlandesgericht aus einer Vielzahl von Verfahren weiß, dass der Antragsteller durchaus in der Lage ist, mit vielfältigen Organisationen und Institutionen Kontakt aufzunehmen und zu kommunizieren, was auch der Justizvollzugsanstalt wohl bekannt ist. Anders als der Antragsteller in seiner Erwiderung geltend machen will, ging es bei dem ursprünglich abgelehnten Begehren gar nicht um „eine Möglichkeit eines anderweitigen Informationszugangs“, da er die maßgebliche Information bereits kannte.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Anstalt es abgelehnt hat, die Organisation „mit allen zur Schuldenregulierung notwendigen Unterlagen auszustatten“. Solange der Antragsteller noch nicht einmal einen ersten Kontakt zu dieser Organisation hergestellt hat und solange von dieser keine Rückmeldung dazu vorliegt, ob dort eine Schuldenregulierung übernommen wird und welche Unterlagen, die die Anstalt überhaupt bereitstellen könnte, dort zu diesem Zweck benötigt werden, besteht weder ein Anspruch auf derartiges Tun noch erscheint es besonders (arbeits)effektiv und sinnvoll, quasi auf Vorrat mögliche Unterlagen ohne nähere Konkretisierung einfach zusammen zu suchen und zu übersenden. Auch hier hat die Anstalt ihren Beurteilungsspielraum eingehalten, Fehler im Beurteilungsprozess sind nicht zu erkennen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 4 Ws 337/14 (V)
- so auch Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 73 Rn. 2 i.V.m. § 41 BW JVollzG Buch 3 Rn. 2[↩]
- s. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 14/5012, S. 222[↩]
- Egerer in BeckOK Strafvollzug BW, JVollzGB III § 40 Rn.5[↩]
- Landtagsdrucksache, aaO[↩]
- s. Beck in BeckOK StVollzG, § 71 Rn. 11; Arloth, aaO, § 71 Rn. 1a; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11.Aufl., §71 Rn. 1; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 71 Rn. 2 u. 4[↩]
- im Entwurf zunächst § 66[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 7/918, S. 75[↩]
- zu § 73 StVollzG bei Rechtsberatung: KG, Beschluss v. 17.06.1996 – 4 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 427/428[↩]
- zu § 73 StVollzG bei Hilfe zur Bearbeitung eines Rentenantrages: LG Meiningen, Beschluss v. 12.02.2008 – 4 StVK 914/07[↩]
- Laubenthal, aaO, 6. Aufl., Rn. 643[↩]
- Egerer, aaO, Rn. 6[↩]
- Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO, § 73 Rn. 11[↩]
- Egerer, aaO, § 41 Rn. 4[↩]
- s. hierzu Arloth, aaO, § 73 Rn. 4 mwN[↩]
- Arloth, aaO, § 73 Rn. 4[↩]
- Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO, § 73 Rn. 13[↩]
- BVerfGE 98, 169 – 218[↩]
- Arloth, aaO, Einl Rn. 11; Calliess/Müller-Dietz, aaO, Einl Rn. 59; Laubenthal, aaO, Rn. 39[↩]
- Laubenthal, aaO, Rn. 33[↩]
- s. Landtagsdrucksache, aaO, S.171[↩]
- Egerer; aaO, JVollzGB I § 6[↩]
- s. Arloth, aaO, § 115 Rn. 16[↩]
- so zutreffend zum Beurteilungsspielraum allgemein: Landgericht Ulm, u. a. Beschluss vom 26.08.2014 im Verfahren 10 StVK 144/14[↩]










