Der Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer bei einem Landgericht und die Übertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese (§ 21 e Abs. 3 GVG) ist nach einem akutellen Urteil des Bundesgerichtshofs zu begründen. Mängel dieser Begründung können allerdings spätestens bis zur Entscheidung der Hilfsstrafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand (§ 222 b StPO) behoben werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08