Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist nicht nur die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, sondern es sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen1.
Erforderlich ist eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat2. Schließt sich der Tatrichter – wie hier – dem Sachverständigen an, muss er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen und sich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen3.
Diesen Anforderungen wurde im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das angefochtene Urteil, soweit es den Diebstahl betrifft, nicht in vollem Umfang gerecht. Es ermöglicht dem Bundesgerichtshof nicht die Nachprüfung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei der Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten bei dem konkreten Tatgeschehen ausgewirkt hat. Angesichts der nicht durch eine konkrete Blutalkoholkonzentration unterlegten oder unterlegbaren, jedenfalls aber „hochgradigen Alkoholisierung“ des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sowie dessen deutlichen Ausfallerscheinungen nach der Tat einerseits und der Alkoholgewöhnung aufgrund jahrelangen Missbrauchs andererseits hätte das Leistungsverhalten des Angeklagten, auf welches die Strafkammer ihre Annahme erhaltener Schulfähigkeit stützt, näher in den Blick genommen und erörtert werden müssen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erhellt nicht, wie sich das – allein festgestellte – „Entwenden“ oder der – vom Sachverständigen angenommene – „Versuch des Hinausschmuggelns“ einer Palette von Getränkedosen zugetragen hat, worauf sich also die Annahme „planmäßigen Handelns“ stützt und welche Bedeutung diesem Handeln bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung im vorliegenden Fall zukommen kann. Das Leistungsverhalten eines Angeklagten kann zwar ein Indiz für eine erhaltene oder lediglich verminderte Schuldfähigkeit sein; planmäßiges Handeln allein schließt indes rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht notwendig aus4. Neben der Art und Weise der Tatausführung können auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein5.
Die Sache bedarf deshalb hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen, neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 362/19
- BGH, Beschlüsse vom 11.04.2018 – 4 StR 446/17 Rn. 7 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238]; und vom 14.07.2016 – 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 01.07.2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17; und vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24.10.2018 – 1 StR 457/18 Rn. 10; und vom 04.04.2018 – 1 StR 116/18 Rn. 6 jew. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74; BeckOKStGB/Eschelbach, 43. Ed., § 20 Rn. 128 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.1951 – 3 StR 821/51, BGHSt 1, 384, 385; Beschluss vom 16.03.1982 – 1 StR 35/82, NStZ 1982, 243 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.01.2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54 mwN; vom 04.06.1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402[↩]










