HSH Nordbank: Untreuevorwürfe gegen ehemalige Vorstandsmitglieder

Zwar haben die Vorstände der HSH Nordbank AG ihre Vorstandpflichten unter anderem durch die Genehmigung der Finanztransaktion „Omega 55“ verletzt, aber diese Pflichtverletzungen sind nicht so evident bzw. schwerwiegend gewesen, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigen.

HSH Nordbank: Untreuevorwürfe gegen ehemalige Vorstandsmitglieder

So hat das Landgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Strafverfahren gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der HSH-Nordbank entschieden und die Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte den sechs ehemaligen Vorstandsmitgliedern der HSH-Nordbank Untreue in einem besonders schweren Fall vorgeworfen (§ 266 StGB).

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Hamburg auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht hingewiesen, das in einer richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2010 ausgeführt hat, dass die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns beschränkt werden müsse. Der Bundesgerichtshof hatte im Anschluss daran in mehreren Entscheidungen die Verurteilung wegen Untreue auf Fälle „gravierender“ Pflichtverletzungen eingeschränkt.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg haben die Angeklagten zwar ihre Vorstandpflichten unter anderem dadurch verletzt, dass sie sich keine hinreichende Gewissheit darüber verschafften, ob das mit der Transaktion „Omega 55“ verbundene Hauptziel, eine Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkennziffern der HSH Nordbank zu erreichen, durch die komplizierte Transaktion gewährleistet wurde. Tatsächlich wurde dieses Ziel verfehlt. Die dem Vorstand bei Genehmigung des Geschäfts vorliegenden Unterlagen enthielten nur ungefähre Angaben zu den wirtschaftlichen Kosten und Erträgen aus dem Geschäft. Gleichwohl war die Informationslage des Vorstandes aber nach Auffassung des Landgerichts nicht derart lückenhaft, dass sich die Genehmigung des Geschäfts als „gravierende“ oder „evidente“ Pflichtverletzung darstellte.

Der hohe Schaden, der durch das Geschäft bei seiner späteren Auflösung im Jahr 2010 verursacht wurde, beruhte auf der sog. „Finanzkrise“ in den Jahren 2008 bis 2010, die nach den Bekundungen mehrerer Sachverständiger in der Hauptverhandlung für die Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Transaktion „Omega 55“ noch nicht vorhersehbar war.

Zwei der Angeklagten wurden auch von dem weiteren Vorwurf der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Bank (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) freigesprochen. Zwar hätten der Quartalszwischenbericht für den HSH Nordbank Konzern vom 31.3.2008 und eine darauf bezogene Pressemitteilung vom 20.6.2008 einen falsch berechneten Überschuss in Höhe von 81 Mio. EUR anstelle eines Verlustes von 31 Mio. EUR ausgewiesen. Die Abweichung habe sich aber angesichts des Gesamtumfangs der von der HSH Nordbank betriebenen Geschäfte mit einem Volumen von etwa 2,5 Mrd. EUR als von untergeordneter Bedeutung erwiesen. Da für eine Verurteilung im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG eine erhebliche Abweichung der fehlerhaften Darstellung von den zutreffenden Verhältnissen erforderlich ist, wurden die betroffenen Angeklagten auch insoweit freigesprochen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – 608 KLs 12/11 , 5550 Js 4/09