Hund ohne Leine – und die Anstiftung zur Falschaussage

Wird eine Zeugin in Bezug auf die Anleinung eines Hundes angestiftet zu lügen, führt das zu einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage.

Hund ohne Leine – und die Anstiftung zur Falschaussage

So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einer 32-jährige Kindergartenhelferin aus München entschieden und sie – unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung – zu einer Bewährungsstrafe von 7 Monaten verurteilt und sie angewiesen, als Bewährungsauflage einhundert Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten.

Am 22.11.2017 ging die Verurteilte gegen 17.00 Uhr in Begleitung des ihr vom Gassigehen bekannten späteren Zeugen mit ihrem 64 Kilo schweren Boxermischling und dessen Hund im Bereich der Haderunstraße in München. Sie führte ihren Hund unangeleint aus, obwohl das Gelände dort unübersichtlich war und ihr das Kreisverwaltungsreferat München bereits im Jahr 2015 aufgegeben hatte, den Hund in unübersichtlichem Gelände nur mit einer kurzen Leine auszuführen: Der damals neun Monate alte Hund hatte ein Kind gebissen, wobei es laut der Verurteilten zuvor mit seinem Rucksack auf den Hund eingeschlagen und keine sichtbare Bisswunde erlitten habe.

Als am 22.11.2017 ein dreizehnjähriger Junge über einen Zaun sprang und der Hund der Verurteilten das Geräusch hörte, lief er durch Büsche auf ihn zu und biss ihn in den linken Oberschenkel. Der Junge musste wegen der Bissverletzung fünf Tage stationär im Krankenhaus behandelt bzw. beobachtet werden. Er hat nun Angst vor Hunden und zwei deutlich erkennbare punktförmige Narben am Oberschenkel. Von der Versicherung der Verurteilten hat er zwischenzeitlich ein Schmerzensgeld von 2.000 € erhalten.

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Die Verurteilte hatte in ihrer ersten Verhandlung vom 07.08.2018 wegen der am 22.11.2017 begangenen fahrlässigen Körperverletzung den Biss zugegeben, jedoch behauptet, ihr Hund wäre angeleint gewesen und hätte sich unversehens „losgerissen“. In den Tagen vor dem 07.08.2018 hatte sie den Zeugen während eines neuerlichen gemeinsamen Gassigehens gebeten in dieser Verhandlung zu ihren Gunsten falsch auszusagen. So gab der Zeuge vor Gericht tatsächlich zunächst an, dass der Hund der Angeklagten angeleint gewesen wäre und sich losgerissen hätte. Erst als der für die erste Verhandlung zuständige Richter ihn erneut über die Folgen eines Meineids belehrt hatte, korrigierte er seine Aussage und gab nun wahrheitsgemäß an, dass der Hund nicht angeleint gewesen war. In dieser ersten Verhandlung wurde die Verurteilte dann wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

In ihrer nachfolgenden Verhandlung am 08.02.2019 wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage begründete die voll geständige Verurteilte ihre Tat mit ihrer damaligen panischen Angst davor, dass ihr der Hund sonst weggenommen werden würde. In ihrem letzten Wort erklärte sie, nun aus ihren Fehlern gelernt zu haben.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München zugunsten der Verurteilten berücksichtigt, dass diese vollumfänglich geständig gewesen sei, sich unter Anzeichen echter Reue entschuldigt und aus der Angst heraus gehandelt habe, den Hund bei Aufdeckung der Tat abgenommen zu bekommen. Zu deren Lasten wertete sie, dass die Verurteilte bereits früher zu kleineren Geldstrafen verurteilt worden war und der Zeuge schon zur Falschaussage angesetzt hatte, als er durch die neuerliche Belehrung vor der Vollendung der Straftat abgehalten werden konnte.

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Die verhängte Freiheitsstrafe könne nach Ansicht des Amtsgerichts München zur Bewährung ausgesetzt werden: Denn es handele sich insofern um die erste Freiheitsstrafe die gegen die Verurteilte verhängt werde. Der Angeklagten könne insofern eine positive Sozialprognose gestellt werden, zumal sie derzeit arbeite und auch im weiteren Verlauf des Jahres eine Ausbildungsstelle in Aussicht habe.

Amtsgericht München, Urteil vom 8. Februar 2019 – 813 Ds 274 Js 193453/18