Das Abspielen des Liedes „Hurra, Hurra ein Nigger brennt“ erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung

Zwar wird durch das Abspielen nicht deshalb der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) StGB verwirklicht, weil in dem Text des Liedes zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Dunkelhäutige aufgefordert werde.
Das Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen erfordert ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen [1].
Allein das Gutheißen von Gewalt- und Willkürmaßnahmen stellt noch keine Aufforderung hierzu dar [2].
Soweit im Text des Liedes das Verbrennen von Menschen dunkler Hautfarbe durch Angehörige des Ku-Klux-Klans gutgeheißen und bejubelt wird, mangelt es diesen Aussagen an dem erforderlichen appellativen Charakter.
Allerdings erfüllt das Abspielen durch die Bezeichnung als „Nigger“, „Bastard“ und „Sau“ den Tatbestand des böswillige Verächtlichmachen von dunkelhäutigen Menschen gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) StGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 3 StR 437/16
- BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Auffordern 1[↩]
- BGH, Urteil vom 14.03.1984 – 3 StR 36/84, BGHSt 32, 310, 311 zum inhaltsgleichen Begriff des § 111 StGB[↩]
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