„Ich bin gefahren“ – Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.

„Ich bin gefahren“ – Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft

Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich u. a. derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er Letzteres beabsichtigt. Im vorliegenden Fall wurden die unmittelbaren Tathandlungen vom Angeklagten A vorgenommen, der auf dem Zeugenfragebogen und dem Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde ein unwahres Geständnis ablegte und seine Erklärungen am 30.11.2012 bzw. am 7.12 2012 an die Bußgeldbehörde sandte. Dem Angeklagten Bsind diese Tathandlungen indes nach den Grundsätzen über die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB zuzurechnen. Dafür spricht zunächst das sog. Verantwortungsprinzip, denn der Angeklagte A ist nicht als Täter nach § 164 Abs. 2 StGB verantwortlich, weil er nicht einen anderen, sondern sich selbst bei der Behörde angezeigt hat1. Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Hintermann die Tatherrschaft im Sinne der Herrschaft über das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung, unter Umständen auch nur den Willen zur Tatherrschaft, sowie ein eigenes Tatinteresse hatte2. Die Tatherrschaft des Hintermanns kann auch im Fall eines objektiv tatbestandslos handelnden Tatmittlers wie hier gegeben sein. Der Angeklagte B ist im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde. Er nahm auf die Tatbegehung dadurch Einfluss, dass er dem Angeklagten A die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde mit den Daten zur Ordnungswidrigkeit übergab, nachdem er den Tatplan mit ihm vereinbart hatte. Obwohl A die Schriftstücke alleine ausfüllte und an die Bußgeldbehörde übersandte, hielt der Angeklagte B die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte. Da die Tat allein seinem Interesse diente, den Rechtsfolgen der von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu entgehen, beherrschte er auch das Handeln des Angeklagten A . Denn die Annahme, dass A ihm bei einer Aufgabe des Tatvorhabens Widerstand entgegengesetzt hätte, liegt mangels irgendeines eigenen Interesses von A an der Tatbegehung fern. Bei wertender Betrachtung weist der vorliegende Fall Ähnlichkeit zur mittelbaren Täterschaft bei Sonderdelikten wie etwa der Untreue in § 266 Abs. 1 StGB beim Einsatz eines qualifikationslosen dolosen Werkzeugs durch den Hintermann auf, die in der Literatur3 – ohne Einwände der Rechtsprechung – im Grundsatz einhellig anerkannt ist. Auch dort verwirklicht der unmittelbar Handelnde den objektiven Tatbestand nicht, weil ihm eine persönliche Eigenschaft fehlt, die der Straftatbestand voraussetzt. Der Hintermann, der über diese Eigenschaft verfügt und den Tatmittler zur Tat veranlasst hat, ist dann als mittelbarer Täter verantwortlich. Anders liegen dagegen die Fälle der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann, die regelmäßig dann straflos sind, wenn der Hintermann nicht noch aus einem darüber hinausgehenden Grund die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung ausübt4. Dort gilt, dass die selbstschädigende Handlung einer Person, die alleiniger Rechtsgutsträger ist, regelmäßig strafrechtlich bedeutungslos ist, weil die Rechtsordnung ihr das Recht zur Selbstschädigung z.B. in § 903 Satz 1 BGB zubilligt. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine solche Selbstschädigung des Geschädigten. Zwar dient der Tatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 Abs. 2 StGB auch dem Schutz des durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, nach der zutreffenden herrschenden Meinung5 schützt die Vorschrift aber zugleich die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Dabei reicht die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands aus, so dass die Einwilligung des Verdächtigten in die falsche Verdächtigung die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen lässt6. Der Angeklagte A ist damit nicht alleiniger Rechtsgutsträger, so dass die o.a. zusätzlichen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Angeklagten B als mittelbarer Täter nicht gegeben sein müssen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es ohne Bedeutung, dass Fälle der vorliegenden Art regelmäßig der Vorschrift des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, die im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt ist, weil der Tatmittler keine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht hat.

Damit hat der Angeklagte B durch einen anderen eine Behauptung tatsächlicher Art über eine andere Person gemäß § 164 Abs. 2 StGB aufgestellt. Das gegen den Angeklagten A durchgeführte Bußgeldverfahren ist ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB7, und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht Nürtingen. Die Behauptung, der Angeklagte A sei Täter der Ordnungswidrigkeit, war, wie der Angeklagte B wusste, objektiv unwahr, so dass Letzterer wider besseres Wissen handelte. Ein unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten B liegt nicht vor, weil mit dem Angeklagten A eine Person verdächtigt wurde, für deren Täterschaft bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden und die der Bußgeldbehörde erstmals vom Angeklagten präsentiert wurde8. Weiter handelte der Angeklagte B in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Angeklagten A herbeizuführen, damit die Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn selbst verjähren konnte. Die – hier fehlende – Absicht des Täters, dass das behördliche Verfahren tatsächlich zur Verhängung einer Maßnahme gegen den Verdächtigten führen soll, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Die Einwilligung des Angeklagten A lässt die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen. Damit tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten B wegen falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.

Der Angeklagte A hat die wie er wusste vom Angeklagten B begangene Verkehrsordnungswidrigkeit im Zeugenfragebogen und im Anhörungsschreiben auf sich genommen und seine schriftlichen Äußerungen per Fax an die Bußgeldbehörde gesandt. Damit hat er gemäß § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich zur vom Angeklagten B vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat der in mittelbarer Täterschaft begangenen falschen Verdächtigung Hilfe geleistet. Die Folgerung des Landgerichts, dass er nicht als Gehilfe verantwortlich sei, weil er kein „anderer“ im Sinne von § 164 Abs. 2 StGB sei, trifft nicht zu. Dies hat nur zur Folge, dass er nicht als Täter zur Verantwortung gezogen werden kann. Allerdings besteht in den Fällen der sog. notwendigen Teilnahme in Rechtsprechung und Literatur9 im Grundsatz Einigkeit darüber, dass die Tatbeteiligung des durch einen Straftatbestand Geschützten nicht unter § 27 Abs. 1 StGB fällt. Daraus folgt indes nicht die Straflosigkeit des Angeklagten A . Das Oberlandesgericht hat bereits oben dargelegt, dass § 164 Abs. 2 StGB sowohl die inländische staatliche Rechtspflege als auch das Individualinteresse des zu Unrecht Verdächtigten schützt und dass die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht. Die Beiträge des Angeklagten A zur Beeinträchtigung der Rechtspflege tragen deshalb seine Strafbarkeit als Gehilfe. Im Übrigen ist hier kein Fall der notwendigen Teilnahme gegeben, weil der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht notwendig die Beteiligung mehrerer voraussetzt10. Darüber hinaus ist in Fällen der mittelbaren Täterschaft die Ahndung der Tatbeteiligung des Tatmittlers als Beihilfe zur Tat des Hintermanns im Grundsatz anerkannt. Das gilt etwa für Sonderdelikte, wenn dem Tatmittler die besondere Tätereigenschaft fehlte, über die der Hintermann verfügte11. Es galt nach herrschender Meinung12 weiter beim Diebstahl gemäß § 242 StGB vor der Einführung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz13 für die Verantwortlichkeit desjenigen, der in Kenntnis des Sachverhalts, aber ohne eigene Zueignungsabsicht den objektiven Tatbestand verwirklichte, wenn die Zueignungsabsicht beim Hintermann gegeben war. Damit hat sich der Angeklagte A nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung strafbar gemacht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 Ss 94/15

  1. vgl. Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 25, Rn. 62[]
  2. BGHSt 35, 347ff.; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 65; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 25, Rn. 6[]
  3. Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133; Fischer, a.a.O., § 266, Rn. 185; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 25, Rn. 4; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, § 25, Rn.19f.; Kudlich in BeckOK StGB, § 25, Rn. 22[]
  4. vgl. BGHSt 32, 38ff.; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 106ff.[]
  5. BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rn. 1f.; Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 2[]
  6. BGHSt 5, 66ff.[]
  7. BGH MDR 1978, 623; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 – III – 5 RVS 39/13[]
  8. BGH NJW 2015, 1705[]
  9. BGHSt 10, 386; 19, 107 ff.; BGH NStZ 1993, 239; Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24ff.[]
  10. vgl. Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24[]
  11. Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133[]
  12. so schon RG St 39, 37ff.[]
  13. BGBl, Teil I, 1998, S. 164ff.[]