Nach der Entscheidungsregel „in dubio pro reo“ hat das Tatgericht, wenn es nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Strafausspruch entscheidungserheblichen Tatsache gewonnen hat, zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigste von mehreren in Betracht kommenden Varianten seiner Entscheidung zugrunde zu legen1.

Indem das Landgericht die zum Eigenbedarf vorrätig gehaltene Betäubungsmittelmenge auf eine solche mit einem Wirkstoffgehalt von höchstens 7, 49 Gramm THC geschätzt hat, hat es bei unklarer Sachlage seiner Entscheidung nicht die für den Angeklagten günstigste Sachverhaltsvariante angenommen. Zwar führt diese Bestimmung des Eigenkonsumanteils dazu, dass der Angeklagte nicht auch gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen war; dadurch verbleibt aber zugleich ein größerer Anteil der Gesamtmenge, der für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt war. Dies ist für den Angeklagten vorliegend in hohem Maße ungünstig, weil an das Merkmal des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG anknüpft, der zu der deutlich erhöhten Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt.
Es kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte in jedem Fall eine nicht geringe Menge der Betäubungsmittel zum Handeltreiben vorrätig hielt, denn nach den Feststellungen hatte das bei ihm sichergestellte Haschisch unterschiedliche Wirkstoffgehalte: Ein Teil wies lediglich 4, 6 % Wirkstoffgehalt auf; eine Teilmenge der Betäubungsmittel mit dieser Qualität hätte bei der für den Eigenverbrauch unterstellten Wirkstoffmenge von 7, 49 Gramm ein Gesamtgewicht von ca. 163 Gramm gehabt. Die Strafkammer hat es damit theoretisch für möglich gehalten, dass der Angeklagte eine solche Menge Haschisch für den Eigenverbrauch vorrätig hielt. Diese Menge mit der anderen gemessenen Wirkstoffkonzentration von 7, 7 % THC hätte einen Wirkstoffanteil von 12, 53 Gramm THC ergeben; dann wären indes nur 7, 33 Gramm THC und damit gerade keine nicht geringe Menge der Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf übrig geblieben.
Für die neue Verhandlung weist der Bundesgerichtshof desweiteren noch darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten sei Geld in „szenetypischer Stückelung“ aufgefunden worden, angesichts der konkret mitgeteilten Aufteilung der Geldscheine, die – gerichtsbekanntermaßen – so auch bei der Abhebung eines entsprechenden Geldbetrags aus einem Geldautomat ausgegeben worden sein könnten, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt; jedenfalls ergibt sich aus der vorgefundenen Stückelung kein belastbares Indiz dafür, dass das Geld aus Drogengeschäften stamme.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 384/15
- KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 56 mwN[↩]