§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung (hier: Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage) generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist kein Gegenstand, der i.S.d. § 304 StGB zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist.
In dem hier vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall hatte der Angeklagte bemerkt, dass er geblitzt worden war. Er befürchtete daher, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet und darüber hinaus auch die Gültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden überprüft und möglicherweise in Frage gestellt werde, und entschloss sich daraufhin, die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand zu setzen und hierdurch so zu beschädigen, dass das Bild nicht mehr verwertbar wäre, das von ihm bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gefertigt worden war.
Das OLG Braunschweig sah hierin zwar eine Sachbeschädigung, § 303 StGB, aber keine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und auch keine gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB. Und die brandweise Vernichtung des Blitzerfotos stellt nach Ansicht des OLG Braunschweig auch keine Unterdrückung technischer Aufzeichnung, § 274 StGB, dar.
Der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ist nicht einschlägig, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage keine technische Einrichtung ist. Zwar lässt sich der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Kommentierung von Fischer entnehmen, dass „Überwachungsanlagen“ unter den Begriff der technischen Einrichtung fallen sollen1. Es bleibt jedoch offen, welche Art von „Überwachungsanlagen“ hier gemeint sind und ob Geschwindigkeitsmessanlagen hierunter fallen. Demgegenüber besteht in der Kommentarliteratur Einigkeit, dass der weite Begriff der technischen Einrichtung der Einschränkung bedarf2. Aus diesem Grund wird teilweise verlangt, dass die technische Einrichtung in einem funktionalen Zusammenhang mit einer Betriebsstätte i. S. d. § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB stehen muss3. Es sei – wie die namentliche Benennung einer Maschine als technische Einrichtung § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB zeige – ein Bezug zu einem Gewerbebetrieb4 oder zumindest zu einem Unternehmen5 erforderlich.
Ob eine Bußgeldbehörde, die mit Hilfe einer Geschwindigkeitsmessanlage eine öffentliche Aufgabe (Verkehrsüberwachung) verfolgt, schon aus diesem Grund aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, kann offen bleiben. Denn bei der Anwendung des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Tathandlung jedenfalls generell gemeingefährlich sein6. Für diese Auffassung spricht, dass nur die (generelle) Gemeingefährlichkeit die erhebliche Strafdrohung rechtfertigen kann7. Für den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien anerkannt, dass es sich um kein reines Eigentumsdelikt handelt. Der Vorschrift hafte vielmehr ein „Element der Gemeingefährlichkeit“ an8. Weil der Bundesgerichtshof dieses, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffende Ergebnis insbesondere mit der systematischen Stellung des § 306 StGB im 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) begründet hat, kann für § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB nichts anders gelten. Die Feststellungen der Kammer bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass eine generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter bestand.
§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Zwar wird in Rechtsprechung9 und Literatur10 teilweise die Auffassung vertreten, dass Geschwindigkeitsmessanlagen als Anlagen i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB der öffentlichen Sicherheit dienen. Dem ist indes bereits entgegenzuhalten, dass § 316 b StGB zwischen der Anlage, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verfolgt, und der dem Betrieb der Anlage dienenden Sache unterscheidet11. Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316 b StGB12. Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB13.
Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart der in jenem Fall zu beurteilenden Geschwindigkeitsmessanlage wegen eines vorgeschalteten Hinweis – und Warnschildes, das die Messanlage angekündigt hat, auch eine eigenständige Gefahrabwendungsfunktion beigemessen hat14, hat dies vorliegend schon deshalb keine Bedeutung, weil nach den Feststellungen der Kammer nicht von einer angekündigten sondern von einer verdeckten Verkehrskontrolle auszugehen ist. Die Annahme einer auf angekündigte Geschwindigkeitsmessungen beschränkten Gefahrabwendungsfunktion, wie sie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde liegt, stößt zudem deshalb auf Bedenken, weil sie zu einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von offenen und verdeckten Geschwindigkeitsmessanlagen führt15.
Eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304) kann ebenfalls nicht erfolgen, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist. Hierunter fallen nur solche Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass jedermann aus ihrem Vorhandensein oder ihrem Gebrauch einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann16. Die erforderliche Unmittelbarkeit ist bei Geschwindigkeitsmessanlagen nicht gegeben, weil sie sich für die Allgemeinheit wegen ihrer verkehrsdisziplinierenden Wirkung allenfalls mittelbar als vorteilhaft auswirken17.
Der Tatbestand der versuchten Unterdrückung technischer Aufzeichnungen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) scheidet ebenfalls aus. Die Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs ist kein Nachteil i. S. d. dieser Vorschrift18.
Die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Einordnung einer Geschwindigkeitsmessanlage als Anlage i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB19 zwingt des Senat nicht nach § 121 Abs. 2 GVG zur Vorlage an den Bundesgerichtshof. Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Rechtsansicht für die frühere Rechtssache von entscheidungserheblicher Bedeutung war Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 121 GVG Rn. 10)). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil § 316 b SGB eine Einwirkung auf die Sachsubstanz verlangt, woran es in jenem Fall – der Angeklagte parkte Fahrzeuge vor dem Sensor der Messeinheit und verhinderte dadurch die Messung – fehlte20.
Oberlandesgericht Braunschweig – Urteil vom 18. Oktober 2013 – 1 Ss 6/13
- Fischer, StGB, 60. Aufl,. § 306 Rn. 5[↩]
- Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306 Rn. 5; Norouzi in von Heintschel-Heinegg, StGB, § 306 Rn. 8; Wolff in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 30; Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 16, 32[↩]
- Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 32; Wolff in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 30; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 306 Rn. 5; Wolters in SSW StGB, § 306 Rn. 4[↩]
- Wolff in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 30[↩]
- Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 32; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 306 Rn. 5[↩]
- Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 32; Norouzi in von Heintschel-Heinegg, StGB, § 306 Rn.06.01. Es kommt nach dieser, aus Sicht des Senats zutreffenden Ansicht darauf an, ob das Inbrandsetzen der Geschwindigkeitsmessanlage generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen ((vgl. Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 21; Norouzi, a. a. O.[↩]
- Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306 Rn. 21 [wegen der Beschränkung auf fremde Tatobjekte nur „mühsam“][↩]
- BGH, Beschluss vom 21.11.2000 – 1 StR 438/00[↩]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2012 – 2 Ss 107/12, juris, Rn. 8 ff.[↩]
- Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316 b Rn. 5 [Radaranlagen]; König in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 316 b Rn. 29 [Geschwindigkeitsmessanlage][↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997 – 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12[↩]
- Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 316 b Rn. 5; Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, StGB, § 316 b Rn. 21; differenzierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997 – 2 Ss 59/97[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997 – 2 Ss 59/97; Sternberg-Lieben/Hecker, a. a. O.; Wieck-Noodt, a. a. O.; Bernstein, Zur Rechtsnatur von Geschwindigkeitskontrollen, NZV 1999, 316, 321[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997 – 2 Ss 59/97[↩]
- Bernstein, Zur Rechtsnatur von Geschwindigkeitskontrollen, NZV 1999, 316, 322[↩]
- Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 304 Rn. 5[↩]
- Stree/Hecker, a. a. O.[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.07.2010 – 4 StR 164/10, juris, Rn. 7; BayObLG NJW 1989, S. 656; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.1989 – 5 Ss 251/89; Zieschang in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 274 Rn. 71[↩]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2012 – 2 Ss 107/12[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.05.2013, a.a.O.[↩]










