Informationszugang im Bußgeldverfahren – oder: die Messdaten zur Geschwindigkeitsübertretung

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG) kann für den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen.

Informationszugang im Bußgeldverfahren – oder: die Messdaten zur Geschwindigkeitsübertretung

Die generelle Versagung des  im fachgerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemachten Begehrens des Betroffenen auf Informationszugang, insbesondere zu den mittels eines standardisierten Messverfahrens gewonnenen, außerhalb der Bußgeldakten Messdaten, wird deshalb der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts Rosenheim1 und des Oberlandesgerichts Bamberg2 handelt es sich hierbei auch nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen3. 

Auf dieser Fehlannahme beruht im hier entschiedenen Fall auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Verstoß des Amtsgerichts Rosenheim gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beruht. Hiernach wurde vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verletzen.  Beide Entscheidungen wwurden aufgehoben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG) und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 2 BvR 277/19

  1. AG Rosenheim, Urteil vom 28.05.2018 – 5 OWi 410 Js 799/18[↩]
  2. OLG Bamberg, Beschluss vom 28.05.2018 – 5 OWi 410 Js 799/18[↩]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 47 ff.; Beschluss vom 28.04.2021 – 2 BvR 1451/18, Rn. 5[↩]

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