Intelligenzminderung bis zum Schwachsinn

Eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund kann dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen1, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann.

Intelligenzminderung bis zum Schwachsinn

Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht2.

Erforderlich sind hierbei neben einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten3 regelmäßig Feststellungen dazu, welchen Einfluss die Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation hatte4.

Ferner ist zu erörtern, in welchem Zusammenhang die Intelligenzminderung mit den beim Beschuldigten angenommenen Verhaltensstörungen steht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 55/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – 4 StR 497/14, Rn. 15, NStZ-RR 2015, 71[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 31.08.1994 – 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschlüsse vom 22.08.2012 – 4 StR 308/12, Rn. 9; und vom 10.09.2013 – 4 StR 287/13, Rn. 8[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2011 – 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2015 – 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306[]
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