Nach § 52 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG kann der Richter, wenn auf Jugendarrest erkannt wird und dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht ist, im Urteil aussprechen, dass oder inwieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.

Soweit der erzieherische Zweck des Jugendarrests durch die Freiheitsentziehung bereits eingetreten ist, bedarf es keiner Vollstreckung mehr1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Da angesichts der Dauer des von der vorläufigen Festnahme am 5.01.2017 bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft am 4.07.2017 erlittenen Freiheitsentzugs von nahezu sechs Monaten eine Zweckerreichung im Sinne des § 52 JGG jedenfalls nicht fernliegt, wäre die Jugendkammer aus Gründen sachlichen Rechts gehalten gewesen, die Möglichkeit eines Absehens von der Vollstreckung des verhängten Dauerarrests in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2018 – 4 StR 603/17
- vgl. HansOLG Hamburg, JR 1983, 170, 171[↩]
- vgl. Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 52 Rn. 18; Schady in Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 52 Rn. 12; Blessing/Weik in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 52 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.12 1952 – 1 StR 518/52, BGHSt 3, 327, 330 zu § 60 StGB aF[↩]