Justizverwaltungsakte – und die Rechtsmittel im Strafverfahren

Justizverwaltungsakte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

Justizverwaltungsakte – und die Rechtsmittel im Strafverfahren

Zwar sind Justizbehörden im Sinne des § 23 EGGVG sowohl Staatsanwaltschaft als auch Polizei, soweit letztere zur Strafverfolgung tätig wird1. Jedoch sind Maßnahmen, die auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichtet sind, sowie Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts im Strafverfahren keine den Einzelfall regelnden Justizverwaltungsakte, sondern Prozesshandlungen und Entscheidungen des Gerichts im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit.

Diese sind dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG entzogen2. Unerheblich ist, ob das Gericht im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit die Maßnahme selbst vornimmt oder sie durch Staatsanwaltschaft oder Polizei vornehmen lässt (vgl. § 214 Abs. 4 Satz 1, § 221 StPO, § 152 Abs. 1 GVG).

Auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Durchführung einer erledigten richterlichen oder nichtrichterlichen Maßnahme ist § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anwendbar3.

Die Abgabe der Sache von dem (im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG zuständigen) Oberlandesgericht an das (im Rahmen des Strafverfahrens erstinstanzlich zuständige) Landgericht ist möglich.

Ist der beschrittene Rechtsweg nicht eröffnet, spricht das Gericht dies nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wobei dieser Beschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist.

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Nachdem das Verwaltungsgericht Wiesbaden den von dem Antragsteller zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen hatte, ist das Oberlandesgericht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GVG an diese Verweisung lediglich hinsichtlich der Bestimmung des Rechtswegs der ordentlichen Gerichtsbarkeit gebunden; vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen (§ 13 GVG). Innerhalb einer Gerichtsbarkeit – hier derjenigen der Strafgerichtsbarkeit – bewirkt § 17a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit keine Bindungswirkung.

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§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG findet auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine unmittelbare Anwendung4; denn die §§ 17 bis 17b GVG betreffen nur den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Gerichtsbarkeiten (Arbeits, Sozial, Finanz, Verwaltungs, ordentliche Gerichtsbarkeit), zueinander. Für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander gelten sie nicht. Dies gilt erst recht für eine – wie hier – formlose Abgabe.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, der die Verweisung an das „zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“ gebietet und dem des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der bestimmt, dass der Beschluss des verweisenden Gerichts für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, lediglich „hinsichtlich des Rechtsweges“ bindend ist und damit die Weiterverweisung bei Unzuständigkeit des Gerichts innerhalb des Gerichtszweigs, in den verwiesen wurde, ermöglicht5.

§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist auf Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweigs auch nicht entsprechend anwendbar, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen6.

Analogie ist die rechtsfolgenmäßige Gleichsetzung zweier unterschiedlicher Tatbestände, die zulässig ist wenn auf Grund einer dem Gesetzgeber nicht deutlich gewordenen unbeabsichtigten (planwidrigen) Lücke im Gesetz nur eine der beiden Fallgestaltungen geregelt ist, sich beide Tatbestände aber so ähneln, dass ihre Gleichbehandlung trotz der vorhandenen Unterschiede geboten ist7. Aus dem in Art.20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt zwar kein Verbot; vom Gesetzgeber nicht gesehene Regelungslücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen; hat der Gesetzgeber jedoch eine Lücke erkannt, ist es auf Grund der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz gemäß Art.20 Abs. 3 GG seine Aufgabe zu entscheiden, ob er die erkannte Regelungslücke bestehen lassen oder durch eine Regelung schließen will8.

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Eine solche planwidrige gesetzliche Regelungslücke liegt nicht vor. Dies folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem Gesetzeszweck.

Die §§ 17, 17a und 17b GVG sind durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens9 an Stelle der bisherigen §§ 17 und 17a GVG neu eingefügt worden. Ziel der Neufassung war es, bei Nichteröffnung des Rechtswegs ohne Antragserfordernis eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei gleichzeitiger Kostenersparnis durch Verweisung von Amts wegen zu erreichen10. Bis dahin war nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung vom 09.05.197511 eine Verweisung durch das ordentliche Gericht, wenn es den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hielt, lediglich auf Antrag des Klägers möglich, den dieser nach § 17 Abs. 3 Satz 2 GVG in der Fassung vom 09.05.197511 nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellen konnte.

§ 17 Abs. 1 und 2 GVG in der Fassung vom 09.05.197511 betrafen lediglich die Rechtswegverweisung zwischen den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichte, und war auf Verweisungen innerhalb einer Gerichtsbarkeit nicht anwendbar; insoweit fanden die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit Anwendung.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG in der Fassung vom 09.05.1975 konnte ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben hielt, wenn ein ordentliches Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für nicht eröffnet erklärt hatte. Die ordentlichen Gerichte wiederum waren nach § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung vom 09.05.1975 an die Entscheidung eines Gerichts der allgemeinen Verwaltungs, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit gebunden, wenn dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für nicht eröffnet erklärt hatte.

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Der mit der Neufassung befasste Gesetzgeber kannte diesen Rechtszustand und wollte ihn durch die Neufassung der §§ 17 ff. GVG nicht ändern12 . Verweisungen zwischen Gerichten derselben Gerichtsbarkeit sollten nicht erfasst werden.

Im Entwurf des 4. VwGOÄndG heißt es zu § 17a Abs. 2 Satz 3: „Satz 3 spricht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses aus. Die Regelung geht über das geltende Recht hinaus und bestimmt nicht nur eine abdrängende, sondern auch die aufdrängende Wirkung der Verweisung. Die aufdrängende Wirkung einer im Falle der Unzulässigkeit des Rechtsweges ergangenen Verweisungsentscheidung erstreckt sich nur auf den Rechtsweg. Hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bindet die Entscheidung nicht. Das verweisende Gericht muß zwar sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des anderen Gerichtszweiges prüfen und entscheiden. Dem Gericht des anderen Gerichtszweiges bleibt jedoch die Möglichkeit der Weiterverweisung“13.

Zudem hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des bekannten Streits um eine analoge Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG eine entsprechende Geltung des § 17a Abs. 1 bis 5 GVG und damit auch des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ausdrücklich nur für bestimmte Fallkonstellationen innerhalb des Zivilrechtswegs und zwar „für die in bürgerlichen Rechtswegstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander“ in § 17a Abs. 6 GVG geregelt14; das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist nicht genannt. Nicht geregelt hat der Gesetzgeber Zuständigkeitsstreitigkeiten, die sich innerhalb der Strafgerichtsbarkeit ergeben können, insbesondere nicht die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 1 bis 5 GVG im Verhältnis der Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG und nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO15.

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In der Begründung zu § 17a Abs. 6 GVG heißt es: Damit wird klargestellt, 31 dass „die Regeln, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gelten, entsprechend anzuwenden sind, soweit es innerhalb desselben (Zivil-)Rechtswegs das interne Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und den Familiengerichten betrifft. Voraussetzung ist, dass es sich um Streitsachen handelt, über die im Antragsverfahren zu entscheiden ist; denn in Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtswegs, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist. Absatz 6 erfasst mithin die Fälle, in denen die Prozessabteilung des Amtsgerichts eine Sache an das Familiengericht oder an eine Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist.

Dies zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nicht auf solche Zuständigkeitsstreitigkeiten wie die vorliegende erstrecken wollte. Damit verbietet sich seit dieser Neuregelung eine Analogie mangels einer planwidrigen Regelungslücke16. Die mit einer Weiterverweisung mangels sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit verbundenen Verzögerungen hat der Gesetzgeber in Kauf genommen17. Demgegenüber hat das Ziel, die Entscheidung innerhalb der Strafgerichtsbarkeit dem sachnächsten Gericht zu übertragen, höheres Gewicht18.

Zur alten Rechtslage hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 23.03.200519 eine analoge Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch lediglich für das Verhältnis von Bußgeldverfahren und Zivilprozess angenommen. Die Frage, ob eine Analogie auch für Verweisungen innerhalb der Strafgerichtsbarkeit, etwa zwischen dem Ermittlungsrichter und dem nach §§ 23 ff. EGGVG zuständigen Strafsenat geboten ist, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen20.

Die im hier entschiedenen Verfahren erfolgte nachfolgende Abgabe durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war daher rechtlich zutreffend21.

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Das Landgericht Bochum war im hier entschiedenen Fall auch das örtlich und sachlich zuständige Gericht. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sich der Antragsteller gegen die Art und Weise der Ausführung eines staatsanwaltschaftlichen Ersuchens um eine Erkenntnisanfrage bei einer ausländischen Behörde durch das Bundeskriminalamt wendet. Zuständig hierfür und für das Akteneinsichtsgesuch (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO) ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO das mit der Sache befasste Gericht und damit die im zweiten Rechtsgang zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bochum.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 ARs 3/20

  1. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 23 EGGVG Rn. 2 mwN[]
  2. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 23 EGGVG Rn. 9, 14 f. mwN[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 07.12.1998 – 5 AR (VS) 2/98 Rn. 22; und vom 25.08.1999 – 5 AR (VS) 1/99 Rn.20; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 98 Rn. 23 mwN[]
  4. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 17b GVG Rn. 1; Böttcher in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., §§ 17 ff. GVG Rn. 2 f.[]
  5. so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.1994 – 2 VAs 5/94 Rn. 8[]
  6. so bereits zutreffend OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 VAs 9/14 Rn. 11 mwN[]
  7. zur Definition vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 27.05.2020 – 1 StR 118/20 Rn.20; und vom 23.08.2005 – 1 StR 350/05 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einl. Rn.198[]
  8. vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 – 2 StR 495/12 Rn. 41, 87; Beschluss vom 27.05.2020 – 1 StR 118/20 Rn. 21[]
  9. Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG – vom 17.12.1990 ((BGBl. I S. 2809, 2816 f.[]
  10. siehe dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/7030, S. 37; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 VAs 9/14 Rn. 8, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.1994 – 2 VAs 5/94 Rn. 7, KK-Barthe, StPO, 8. Aufl., § 17b GVG Rn. 2[]
  11. BGBl. I S. 1077[][][]
  12. vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 VAs 9/14 Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.1994 – 2 VAs 5/94 Rn. 9; Vorlagebeschluss OLG Frankfurt am Main, S. 7[]
  13. BT-Drs. 11/7030, S. 37[]
  14. FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2694[]
  15. so bereits OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 VAs 9/14 Rn. 13[]
  16. ebenso MünchKomm-StPO/Schuster, 1. Aufl., GVG §§ 17 ff. Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 VAs 9/14 Rn. 11, Vorlagebeschluss OLG Frankfurt am Main, S. 7[]
  17. vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 37[]
  18. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.1994 – 2 VAs 5/94 Rn. 8[]
  19. BGH, Beschluss vom 23.03.2005 – 2 ARs 16/05, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1[]
  20. BGH, aaO[]
  21. für die Zulässigkeit einer Weiterverweisung [innerhalb desselben Rechtswegs] auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.1994 – 2 VAs 5/94 Rn. 7; KG, Beschluss vom 29.09.1999 – 2 AR 120/99 – 4 VAs 26/99 Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 2 VAs 9/14 Rn. 9 ff.; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.2010, §§ 17 ff. GVG Rn. 3; Meyer-Gossner/Schmitt, 63. Aufl., § 25 EGGVG Rn. 2; BeckOK-GVG/Köhnlein § 25 EGGVG Rn. 5; Hagemeier in Radtke/Hohmann, StPO, § 25 EGGVG Rn. 4; aA: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.10.2010 – 1 VAs 5/10 Rn. 11 unter Hinw. auf BGH, Beschluss vom 23.03.2005 – 2 ARs 16/05; offen gelassen in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2013 – 2 VAs 2/13 Rn. 10 f.; MünchKomm-StPO/Schuster § 17 ff. GVG Rn. 4; KK-StPO/Mayer § 28 EGGVG Rn. 27; unklar KK-Barthe, § 17b GVG Rn. 2[]
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