Die Entscheidung des Großen Bundesgerichtshofs für Strafsachen1, wonach von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, wenn deren Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus Gründen des verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbots für zwingend geboten erachtet wird2, betraf allein das Mordmerkmal der Heimtücke. Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres geboten3.

Diese Rechtsfolgenlösung ero?ffnet nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für „minder schwere“ Fälle. Vielmehr müssen „Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben“, vorliegen, so „dass jener ‚Grenzfall‘4 eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre“5.
Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben6. Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen7.
Ein solcher Ausnahmefall liegt bei einer u.a. zur Selbstbefriedigung durchgeführten Schlachtung nicht vor. Der Täter handelte hier nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage heraus; er befand sich auch nicht in einer den angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis. Vielmehr tötete er primär zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs und damit in besonders verwerflicher Weise. Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet8.
Hieran vermochte auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter9. Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert10. Nur unter den engen – hier verneinten11 – Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend nicht in Betracht und kann auch nicht auf die kaum verständliche Erwägung gestützt werden, das Opfer habe getötet, zerstückelt und verspeist werden wollen und sei nicht lediglich – wie das Opfer in dem Fall, der der Entscheidung aus dem Jahr 2005 zugrunde lag12 – mit seiner Tötung einverstanden gewesen, um das Ziel einer Penisamputation zu verwirklichen.
Angesichts dessen braucht der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, ob die tatgerichtliche Einschätzung, das Opfer sei nicht infolge einer psychischen Erkrankung o.ä. in seiner Entschlussfreiheit beeinträchtigt gewesen, auf einer hinreichenden Prüfung beruht. Er kann auch offen lassen, ob an der sogenannten Rechtsfolgenlösung überhaupt festzuhalten ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2016 – – 5 StR 504/15
- BGH, Beschluss vom 19.05.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187[↩]
- BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.[↩]
- BVerfGE 45, 187, 266, 267[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.05.1981 – GSSt 1/81, aaO, 118 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.05.1981 – GSSt 1/81, aaO, 119[↩]
- BGH, Urteile vom 10.05.2005 – 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; vom 23.11.2004 – 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155[↩]
- BGH, Urteil vom 22.04.2005 – 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86; BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063[↩]
- BGH, Urteil vom 07.02.2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279[↩]
- BGH, Urteil vom 20.05.2003 – 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2005 – 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 91 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 22.04.2005 – 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86[↩]