Ein Strafantrag kann nicht wirksam mittels „einfacher“ E-Mail angebracht werden.

Ein im Text einer einfachen E-Mail direkt an die ermittelnde Staatsanwältin gesandte Strafantrag entspricht nicht der durch § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Schriftform. Für zweckorientierte Abschwächungen des Formerfordernisses, wie sie für die Einreichung in Papierform anerkannt sind, lässt die für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Strafverfolgungsbehörden allein maßgebliche Vorschrift des § 32a StPO keinen Raum. Im Einzelnen:
Strafanträge sind bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich anzubringen (§ 158 Abs. 2 StPO). Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich1.
Für Strafanträge, die als Papierdokument angebracht werden, sind angesichts des Zwecks der vorgeschriebenen Schriftform überwiegend gewisse Lockerungen bei ihrer Einhaltung anerkannt. Durch das Formerfordernis soll nur sichergestellt werden, dass über den Verfolgungswillen des Antragstellers kein Zweifel entstehen kann2. Zudem soll (im Wege des Freibeweises jederzeit nachprüfbare) Klarheit über die Identität des Antragstellers geschaffen werden3. Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist4.
Entsprechend wird angenommen, dass die Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO auch durch Verwendung eines Faksimilestempels5, durch Blankounterschrift auf einem Formblatt6 oder dadurch erfüllbar ist, dass der Name des Antragstellers befugtermaßen von einem anderen geschrieben wird7. Zudem werden weitere Abschwächungen des Unterschriftserfordernisses, die für die Einlegung von Rechtsmitteln akzeptiert sind (z.B. die bloße Verwendung eines Diktatzeichens neben einer zeitlich passenden Datumsangabe)8, als auf die Fälle des § 158 Abs. 2 StPO übertragbar erachtet9. Unter ähnlich erleichterten Bedingungen soll dem Formerfordernis Genüge getan sein bei Strafanträgen von Behörden, etwa beim Strafantrag eines Behördenleiters mit dem Zusatz „maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig“10 und der Mitteilung des Antrags in beglaubigter Abschrift, beglaubigter Ablichtung oder in Fotokopie11.
Aufgrund vergleichbarer Erwägungen wird bislang überwiegend auch die Einreichung eines Strafantrags mittels einer einfachen E-Mail als formgemäß erachtet, soweit der Antragsteller erkennbar ist12. Teils wird dies jedenfalls für die Übersendung als PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail angenommen13, teils soll die Form unabhängig von einer eingescannten Unterschrift eingehalten sein14. Die Frage, ob eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist, wird regelmäßig nicht erörtert. Teilweise wird sie aber auch explizit verneint15.
Nach gegenwärtiger Rechtslage kann ein Strafantrag nicht wirksam mittels einer einfachen E-Mail angebracht werden, da dieser Übertragungsweg die durch § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt.
Bei einer E-Mail handelt es sich um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32a StPO. Unter diesen Begriff fällt jegliche Form elektronischer Information (z.B. als Text, Tabellen- oder Bilddatei), die ein Schriftstück beziehungsweise eine körperliche Urkunde ersetzen soll und grundsätzlich zur Wiedergabe in verkörperter Form (z.B. durch Ausdruck) geeignet ist16.
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei einer Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach § 32a StPO. Dabei kann dahinstehen, ob die frühere Regelung zum elektronischen Rechtsverkehr in § 41a StPO aF Raum für eine Wahrung der Schriftform durch Zusendung einer einfachen E-Mail beließ, solange und soweit die jeweilige Landes- bzw. die Bundesregierung eine Einreichung elektronischer Dokumente nach § 41a Abs. 2 StPO aF noch nicht zugelassen hatte. Denn § 41a StPO aF ist mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten und die durch § 15 EGStPO eingeräumte Möglichkeit, die Norm durch Rechtsverordnung bis 31.12.2019 in Geltung zu belassen, ist vor dem hier inmitten stehenden E-Mailversand ausgelaufen.
Für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, schreibt § 32a Abs. 3 StPO vor, dass es als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Diese Vorgabe gilt auch für Strafanträge, wenn sie als elektronisches Dokument eingereicht werden17. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers bezieht § 32a Abs. 3 StPO sämtliche Dokumente mit ein, für die ein Schriftformerfordernis gilt. Dass es sich bei der (einfachen) Schriftform und den in § 32a Abs. 3 StPO gleichfalls genannten Erfordernissen einer Unterschrift bzw. Unterzeichnung um unterschiedliche förmliche Anforderungen handelt, hat der Gesetzgeber gesehen und sich ausdrücklich dafür entschieden, diese Differenzierung bei elektronischen Dokumenten nicht nachzuvollziehen18.
Die unsignierte, direkt an den Empfänger gerichtete einfache E-Mail wird keiner der genannten Vorgaben gerecht: Weder enthält sie eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 32a Abs. 3 1. Alt. StPO), noch wird einer der vorgesehenen sicheren Übermittlungswege verwendet (§ 32a Abs. 3 2. Alt. StPO). Letztere sind in § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO abschließend normiert. Der Versand einer einfachen E-Mail direkt an den Empfänger entspricht keinem der dort aufgezählten Verfahren.
Anderes folgt hier auch nicht daraus, dass die E-Mail zwischen dienstlichen Postfächern zweier Behörden verschickt wurde. Insbesondere wurde sie damit nicht zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Behördenpostfach (hier der Aufsichtsstelle) und der elektronischen Poststelle der Staatsanwaltschaft übermittelt (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO in der heutigen wie in der zum Zeitpunkt des Laufs der Antragsfrist geltenden Gesetzesfassung vom 17.12.2017). Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei der hier zwischen den persönlichen E-Mail-Postfächern zweier Mitarbeiterinnen der jeweiligen Behörden versandten Nachricht die technischen Vorgaben erfüllt worden wären, welche sich für die sicheren Übermittlungswege aus § 10 ERVV aF (§ 14 ERVV in aktueller Fassung) i.V.m. §§ 6 ff. ERVV als der nach § 32a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO ergangenen Rechtsverordnung ergaben. Zudem wären die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV enthaltenen technischen Rahmenbedingungen einzuhalten gewesen; diese sehen für elektronische Dokumente allein die Dateiformate PDF und TIFF vor19. Im Übrigen wären die sonst anfallenden Protokolle bzw. technischen Bestätigungen mit dem übermittelten Dokument zur Akte zu nehmen gewesen, um die Benutzung eines zugelassenen sicheren Übermittlungsweges überprüfen zu können20.
Dass damit die für die papiergebundene Schriftform anerkannten Lockerungen bei der Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden keine direkte Entsprechung finden21, ist zwangsläufige Konsequenz der gesetzlichen Regelung und durch den Gesetzgeber in Kauf genommen. Dies wird deutlich aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften22:
Mit diesem Gesetz wurden unter anderem aus § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO die Worte „schriftlich abzufassen“ gestrichen. Damit wurden elektronische Dokumente, die durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte erstellt werden und die lediglich der einfachen Schriftform unterliegen; vom Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgenommen. Anlass der Änderung war, dass im Straf- und im Bußgeldverfahren eine Vielzahl von Dokumenten schriftlich abzufassen, jedoch nicht alle zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. Das Erfordernis, qualifizierte elektronische Signaturen für alle schriftlich abzufassenden Dokumente anzubringen, stelle sich daher als überhöhte Anforderung dar. Die Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Dokumenten könne auch nach Einführung elektronischer Dokumente und Akten auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden als durch das Pendant der handschriftlichen Unterzeichnung23.
In § 32a Abs. 3 1. Alt. StPO wurde das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für der Schriftform unterliegende elektronische Dokumente, die bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (von außerhalb) eingereicht werden, dagegen bewusst beibehalten, um dort für alle eröffneten Übertragungswege eine sichere Authentifizierung zu gewährleisten. Explizit ausgesprochen wurde dabei auch, dass in den Fällen des § 32a StPO eine Übermittlung per gewöhnlicher E-Mail nicht in Betracht komme24.
Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass die Anforderungen nach § 32a Abs. 3 StPO auch für Strafanträge nach § 158 Abs. 2 StPO gelten. Denn hierauf hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen und um Prüfung gebeten, ob das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 32a Abs. 3 1. Alt. StPO bei der Einreichung eines Strafantrags jedenfalls für die Fälle gestrichen werden könne, in denen Polizeibehörden den Strafantrag aufnehmen. In diesen Fällen sei sowohl die Urheberschaft des Strafantrags als auch der ernsthafte Wille bezüglich dessen Einreichung (auch ohne Signatur) eindeutig feststellbar25. In ihrer Gegenäußerung wies die Bundesregierung darauf hin, dass das Anliegen des Bundesrates einem Beschluss der 91. Justizministerkonferenz folgend im Anschluss an die bereits gemeinsam mit den Ländern begonnene Prüfung einem späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben solle. Weitere Vereinfachungen der Unterschrifts- und Schriftformerfordernisse sollten nicht punktuell bezogen auf den Strafantrag, sondern im Rahmen einer Gesamtlösung vorgenommen werden, die sämtliche Schriftformerfordernisse in den Blick nimmt26.
Nicht einschlägig ist auch der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung für per E-Mail übermittelte Dokumente entwickelte, die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs lockernde Ansatz, wonach diese als in schriftlicher Form eingereicht erachtet werden, sobald ein Ausdruck bei Gericht vorliegt27. Zwar ist im vorliegenden Fall ein Ausdruck der an die Staatsanwaltschaft gesandten E-Mail mit dem Strafantrag zur Ermittlungsakte gelangt. Die genannte Rechtsprechung betrifft jedoch allein Fälle, in denen im Anhang einer E-Mail eingescannte Kopien eigenhändig unterzeichneter Schriftsätze übermittelt wurden; durch deren Ausdruck werde das Unterschriftserfordernis gewahrt. Für den hier gegebenen Fall einer E-Mail, die nur eine Textnachricht, aber keine Abbildung eines unterschriebenen Dokuments enthält, verneint deshalb auch die genannte Rechtsprechung die Erfüllung der Schriftform28. Der Bundesgerichtshof kann somit offen lassen, ob auch im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer einfachen E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann29.
Eine Wirksamkeit des per E-Mail gestellten Strafantrags ergibt sich auch nicht über § 32b StPO, der die justizinterne Kommunikation zwischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden regelt. Die Aufsichtsstelle ist schon keine Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 32b StPO30.
Unabhängig davon wäre ein mittels einfacher E-Mail versandter Strafantrag auch nach § 32b StPO nicht wirksam gewesen. Nach der während des Laufs der Antragsfrist geltenden Fassung des § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO vom 05.07.201731 waren elektronische Dokumente bei ihrer Erstellung – ohne die in § 32a Abs. 3 StPO vorgesehene Alternative einer Übermittlung auf sicherem Weg – schon dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, wenn sie einer einfachen Schriftform unterlagen. Solche Dokumente wurden vom Signaturerfordernis erst durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.202122 mit Wirkung zum 1.07.2021 ausgenommen.
Auf den Strafantrag im vorliegenden Fall bleibt diese Änderung selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 32b StPO ohne Auswirkung. Zwar findet das Rückwirkungsverbot auf das Strafantragserfordernis als Verfahrensvoraussetzung keine Anwendung. Entfällt nach einer Gesetzesänderung das Antragserfordernis oder wird es modifiziert, kann sich der Täter daher grundsätzlich nicht auf die frühere Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat berufen. Dies gilt auch, wenn die Antragsfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits verstrichen ist32. Durch die genannte Gesetzesänderung wurde jedoch weder das Antragserfordernis modifiziert, noch wurde nach einer derartigen Modifikation ein nunmehr eröffneter Weg zur Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen neu beschritten. Vielmehr liegt weiterhin allein der im Jahr 2020 per E-Mail versandte Strafantrag vor, der die damaligen, während des Laufs der Antragsfrist unverändert bestehenden Anforderungen an die Schriftform nicht erfüllt hatte. Eine nachträgliche Lockerung der Formvorschriften kann die Formunwirksamkeit einer prozessualen Handlung nicht rückwirkend heilen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21
- BGH, Beschlüsse vom 06.10.2020 ? 4 StR 168/20; vom 06.11.2019 – 4 StR 392/19[↩]
- LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 158 Rn. 47[↩]
- KK-StPO/Griesbaum, 8. Aufl., § 158 Rn. 44 mwN[↩]
- KK-StPO/Griesbaum aaO Rn. 45 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17.04.2002 – 2 StR 63/02, NStZ 2002, 559 [zur Revisionseinlegung]; zu in Betracht kommenden Lockerungen des Unterschriftserfordernisses zudem BGH, Beschluss vom 06.10.2020 ? 4 StR 168/20 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2008 – III5 Ss 198/08 – 84/08 I[↩]
- RGSt 62, 53; KK-StPO/Griesbaum aaO Rn. 45a unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2014 – 1 RVs 115/14[↩]
- MünchKomm-StPO/Kölbel, § 158 Rn. 44[↩]
- RGSt 6, 69; LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 158 Rn. 49[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.04.2002 – 2 StR 63/02, NStZ 2002, 558; vgl. zudem BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.07.2002 – 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, zur Wahrung der Schriftform beim Einspruch gegen einen Strafbefehl[↩]
- KK-StPO/Griesbaum aaO Rn. 45a[↩]
- OLG Düsseldorf aaO[↩]
- RGSt 71, 358; RGSt 72, 387; KK-StPO/Griesbaum aaO Rn. 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 158 Rn. 11; LR/Erb aaO Rn. 45, 49, 50[↩]
- Fischer, StGB, 69. Aufl., § 77 Rn. 23; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 77 Rn. 21; MünchKomm-StPO/Kölbel aaO Rn. 44; Ambos in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StPO, 5. Aufl., § 158 Rn.20[↩]
- OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 – 20 Ws 311/16[↩]
- Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 77 Rn. 36 unter Verweis darauf, dass sich eine E-Mail bezüglich der Feststellung des Erklärungsurhebers und einer Absendung mit dessen Willen nicht grundlegend von den anerkannten, aber durchaus manipulationsanfälligen Antragsformen wie etwa dem Telefax unterscheide[↩]
- Radtke/Hohmann/Kretschmer, StPO, § 158 Rn. 12[↩]
- BT-Drs. 18/9416, S. 45; SSW-StPO/Claus, 4. Aufl., § 32a Rn. 4; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32a Rn. 6[↩]
- SSW-StPO/Claus aaO Rn. 6; Jahn, JuS 2021, 564; BeckOK-StGB/Dallmeyer, 53. Ed.2022, § 77 Rn. 7; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 32a StPO Rn. 27[↩]
- BT-Drs. 18/9416, S. 45 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 3 StR 89/22 mwN; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV aaO Rn. 14[↩]
- BGH aaO; BT-Drs. 18/9416, S. 46; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32a Rn. 17[↩]
- zum lediglich „einfachen“ Signaturerfordernis bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Abs. 3 2. Alt. StPO vgl. BGH aaO[↩]
- BGBl.2021 I S.2099[↩][↩]
- BT-Drs.19/27654, S. 55[↩]
- BT-Drs.19/27654, S. 56[↩]
- BT-Drs.19/27654, S. 136[↩]
- BT-Drs.19/27654, S. 149; zu Überlegungen für eine Lockerung der Vorgaben des § 32a StPO bei Strafanträgen de lege ferenda vgl. auch Hauser, JR 2022, 401, 406[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 15.07.2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527; vom 04.02.2020, – X ZB 11/18, FamRZ 2020, 847[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357[↩]
- ablehnend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020, III2 RVs 15/20 u.a., NJW 2020, 1452; differenzierend Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV aaO Rn. 48[↩]
- vgl. BT-Drs. V/4095 S. 35 f. zum Anliegen des Gesetzgebers, eine zu große Nähe der Aufsichtsstelle zur Strafverfolgung zu vermeiden, eine Angliederung an die Staatsanwaltschaft sei eine „weniger glückliche Lösung“; siehe auch LK/Baur, StGB, 13. Aufl., § 68a Rn. 16[↩]
- BGBl.2017 I S. 2208[↩]
- LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 77 bis 77e Rn. 13; näher BGH, Urteil vom 15.03.2001 – 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310[↩]