Eine Anordnung nach § 81g Abs. 1 S. 1 StPO verstößt bei einem Betroffenen, dessen DNA-Muster bereits mit acht Merkmalssystemen (früherer Standard) gespeichert ist, gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn sie nur dazu dient, ein DNA-Muster nach dem aktuellen EU-Standard mit 13 oder 14 Merkmalsystemen zu erheben (sog. Auftypisierung).
Wie jede hoheitliche Maßnahme steht auch die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dagegen verstößt die Anordnung, weil die Wiederholung der Untersuchung zur Speicherung eines DNA-Musters mit 13 oder 14 Merkmalsystemen nach dem neuen EU-Standard (Auftypisierung) nach dem Zweck der DNA-Datei nicht erforderlich ist1. Auch die bisher gespeicherten acht Merkmalssysteme des Betroffenen gewährleisten, dass der Betroffene bei zukünftigen Straftaten als Spurenleger ermittelt oder ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem sog. DNA-Treffer selbst bei einer Speicherung nach dem neuen EU-Standard regelmäßig eine Verifizierung nötig wäre.
Aus den Beratungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 81g Abs. 1 StPO ergibt sich im Übrigen, dass der ehemals geplante Halbsatz „die Entnahme von Körperzellen ist unzulässig, wenn bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster auf Grund einer Untersuchung nach § 81e StPO vorliegt“ wegen Entbehrlichkeit gestrichen wurde2, was dafür spricht, dass es der Gesetzgeber abgelehnt hätte, jedem Betroffenen erneut zwangsweise Körperzellen abnehmen zu lassen, wenn er sich mit der Möglichkeit der Einführung eines neuen Standards zur Speicherung der DNA-Muster auseinander gesetzt hätte.
Landgericht Rostock, Beschluss vom 28. September 2012 – 13 Qs 221/12









