Keine Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.

Keine Einziehung im Sicherungsverfahren

Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB vorliegen.

Ist der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag im Sicherungsverfahren nicht gestellt worden, fehlt es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 25/20

  1. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 08.02.2018 – 3 StR 549/17 Rn. 13; vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 Rn. 3; vom 12.12.2017 – 3 StR 558/17 Rn. 3; und vom 06.08.2019 – 3 StR 46/19 Rn. 13 [zu § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB][]

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