Die von Deutschland aus erfolgte Organisation der Lieferung von Stiefeln, Militärparkas und Militärhemden über die Türkei nach Syrien an die „Ahrar al-Sham“ erfüllt den Tatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).
Die „Ahrar al-Sham“ stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen als Vereinigung dar, also als ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen1. Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern – wie die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen – auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.
Diese Vereinigung hat der Beschuldigte dadurch unterstützt, dass er ihr Ausrüstungsgegenstände verschafft hat. Dass diese – nachdem sie, wie die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahelegen, in der Verfügungsgewalt der Organisation waren – von Dritten wiederum gestohlen worden sind, steht der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht entgegen. Für ein Unterstützen reicht es aus, wenn die Vereinigung in ihren Bestrebungen und ihrer Tätigkeit gefördert wird2. Dies ist hier der Fall, weil die Warenlieferung die „Ahrar al-Sham“ erreicht hatte und ihr zur Verfügung stand. Damit war die Unterstützungshandlung beendet, ohne dass das spätere Schicksal der Güter auf die Tatbestandsverwirklichung noch einen Einfluss haben konnte. Auf die Abgrenzung zwischen von vornherein nutzlosem Handeln und einer – grundsätzlich ausreichenden – irgendwie vorteilhaften Hilfeleistung3 kommt es danach nicht an.
Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt sowohl aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB als auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB4, weil der Beschuldigte einen wesentlichen Teil der Tathandlungen im Inland erbracht hat.
Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ahrar al-Sham“, soweit sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, liegt seit dem 25.07.2014 vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2015 – AK 10/15
- st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 03.12 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN[↩]
- MünchKomm-StGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129 Rn. 108 mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Schäfer aaO[↩]
- vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11.02.2000 – 3 StR 308/99, NJW 2000, 1732, 1736; aA BGH, Beschluss vom 11.07.2003 – 2 StR 31/03, NStZ 2004, 45: Anwendbarkeit nach § 9 Abs. 1 StGB[↩]










