Keine Therapieunterbringung in der JVA

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Entscheidung des Landgerichts Freiburg1 bestätigt, durch die ein Antrag der Stadt Freiburg auf Unterbringung eines im August 2010 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen und seitdem polizeilich überwachten früheren Sexualstraftäters abgewiesen worden ist.

Keine Therapieunterbringung in der JVA

Dies wird damit begründet, dass das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz jedenfalls nicht die beabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einem Gebäude auf dem Anstaltsgelände der Justizvollzugsanstalt Heilbronn erlaubt, weil das Gesetz die räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von Einrichtungen des Strafvollzuges verlangt.

Ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz vorlägen, hatte das Oberlandesgericht danach nicht mehr zu entscheiden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 14 Wx 20/11 u. 14 Wx 24/11

  1. LG Freiburg, Beschluss vom 29.03.2011 – 7 O 1/11 und 7 O 2/11[]