Keine Therapieunterbringung in einer JVA

Das Therapieunterbringungsgesetz verlangt die räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von Einrichtungen des Strafvollzuges und erlaubt es daher nicht, einen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen und seitdem polizeilich überwachten früheren Sexualstraftäter in einem Gebäude auf dem Anstaltsgelände einer Justizvollzugsanstalt unterzubringen.

Keine Therapieunterbringung in einer JVA

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG kann eine Therapieunterbringung nur angeordnet werden, wenn sie aus den in Nr. 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn den Betroffenen weniger belastende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit ausreichen. Der Ansicht der Antragstellerin, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Vergleich zu der Dauerbegleitung durch die Polizei das mildere Mittel sei, kann nicht gefolgt werden. Durch die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung würde seine Freiheit entzogen, während er durch die polizeiliche Observierung nicht gehindert wird, zu gehen, wohin er will. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten sonstigen Gesichtspunkte – Auswirkungen auf die polizeilichen Einsatzplanungen, Einschränkungen im Dienstbetrieb und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung des Personalbedarfs – die Unterbringung als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG erscheinen lassen könnten, kann dahinstehen. Nach § 1 Abs. 1 ThUG könnte jedenfalls nur die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet werden. Dies setzt voraus, dass es eine geschlossene Einrichtung gibt, die den Anforderungen des § 2 ThUG genügt. Eine solche Einrichtung ist jedoch derzeit nicht vorhanden.

In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall soll nach den vorgelegten Schreiben des Sozialministeriums die Unterbringung vorübergehend – bis eine andere dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist – in einem Gebäude auf dem nach außen gesicherten Gelände der Justizvollzugsanstalt H. erfolgen. Das Sozialministerium ist der Ansicht, dass die Unterbringung „damit“ räumlich „vom Strafvollzug“ getrennt und § 2 Nr. 3 ThUG genügt sei. Diese Ansicht teilt das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht. § 2 Nr. 3 ThUG verlangt eine räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung „von Einrichtungen des Strafvollzuges“. Die auf dem nach außen gesicherten Gelände einer Justizvollzugsanstalt – also innerhalb der Anstaltsmauern – stehenden Gebäude sind Teile der Justizvollzugsanstalt. Dadurch, dass in einem der Gebäude nur Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz – und nicht auch Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrungen – vollzogen werden sollen, wird keine räumliche Trennung des Gebäudes von der Justizvollzugsanstalt bewirkt. Auch eine organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von der Einrichtung des Strafvollzugs liegt nicht vor, solange zumindest eine gewisse Infrastruktur – etwa der Schleusen- bzw. Tordienst der Anstalt und sonstige der Sicherung des Geländes dienende Vorkehrungen und Anlagen – gemeinsam genutzt werden. Wenn der Gesetzgeber nicht auf die Formulierung in § 140 StVollzG („Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen“) zurückgegriffen, sondern für die Therapieeinrichtung in § 2 Nr. 3 ThUG eine räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges gefordert hat, spricht dies dafür, dass er jede räumliche und organisatorische Gemeinsamkeit von Therapieeinrichtung und Justizvollzugsanstalt ausschließen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes bestätigt dies.

Anlaß für das Therapieunterbringungsgesetz war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009, nach dem die Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch als eine Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzustufen ist. Dies hat der Gerichtshof im wesentlichen damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, die Sicherungsverwahrten in regulären Strafvollzugsanstalten, wenn auch in separaten Abteilungen, untergebracht sind und die geringfügigen Änderungen der Vollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen nicht darüber hinwegtäuschen können, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gibt. Mit dem Therapieunterbringungsgesetz wollte der Gesetzgeber eine nicht gegen die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende Rechtsgrundlage für eine neue Form von Freiheitsentziehung schaffen1. Das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK finde – so die Begründung2 – keine Anwendung auf das neue Gesetz, weil die Betroffenen nur in bestimmten Einrichtungen untergebracht werden dürften, die vor allem eine angemessene Behandlung der bei den Betroffenen vorliegenden psychischen Störungen gewährleisten können müßten. Da bei der Unterbringung eindeutig die Behandlung im Vordergrund stehe, unterscheide sie sich fundamental von Strafe und Sicherungsverwahrung und könne nicht mehr als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK angesehen werden. Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 ThUG, nach der die Therapieeinrichtung räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sein muß, sei – so die Begründung3 – erforderlich, um den behandlungsorientierten Ansatz der Therapieunterbringung zu unterstreichen und sie klar von der Freiheitsstrafe abzugrenzen. Der Gesetzgeber hat die Beurteilung, welche Einrichtungen sich für den Vollzug der Therapieunterbringung eignen und ob bestehende Einrichtungen den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen oder ob es gegebenenfalls neuer Einrichtungen bedarf, den Ländern überlassen3. Hierbei haben diese aber die vom Gesetzgeber mit der Forderung einer räumlichen und organisatorischen Trennung von Einrichtungen des Strafvollzugs beabsichtigte klare Abgrenzung von der Freiheitsstrafe zu beachten. Sonstige Gesichtspunkte – etwa dass die Unterbringung auf dem gesicherten Gelände einer Justizvollzugsanstalt den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit am besten entspricht oder der Betreiber der Therapieeinrichtung die in dem Entwurf eines sozialtherapeutischen Konzepts noch vorgesehenen Sicherungsleistungen nicht selbst erbringen muß – vermögen hieran nichts zu ändern. Ob der Gesetzgeber den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes, das für die neue Form der Freiheitsentziehung nicht minder als für die Sicherungsverwahrung gilt, auch mit einem Verzicht auf eine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug hätte genügen können4, kann dahinstehen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber auf eine vollständige räumliche und organisatorische Ablösung vom Strafvollzug verzichten wollte und eine auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt befindliche und sich deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar machende Therapieeinrichtung den Anforderungen des § 2 Nr. 3 ThUG genügen sollte.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 14 Wx 20/11, 14 Wx 24/11

  1. vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drucks. 17/3403 S. 14, 53[↩]
  2. a.a.O. S. 20 f.[↩]
  3. a.a.O. S. 55[↩][↩]
  4. so BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1153/10 für das von dem Gesetzgeber zu entwickelnde Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung[↩]