Therapieunterbringung statt Sicherungsverwahrung

Der Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes ist nicht eröffnet, wenn die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB gemäß den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011[/post]1 erfolgt ist. Dann beruht die Entlassung nicht – wie in § 1 Abs. 1 ThUG ausdrücklich vorausgesetzt – auf einem Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung.

Therapieunterbringung statt Sicherungsverwahrung

Nach § 1 Abs. 1 ThUG kommt die Anordnung einer Unterbringung nach diesem Gesetz nur dann in Betracht, wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.

In der Gesetzesbegründung wird hierbei ausdrücklich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 20092 Bezug genommen. Hierin erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die nachträgliche Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB als eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 der EMRK, nach dem niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe in diesem Sinne, so dass deren nachträgliche Verlängerung eine zusätzliche Strafe darstellt2. In der Folge wurden unter Bezugnahme auf dieses Urteil in einer ganzen Reihe obergerichtlicher Entscheidungen3 und das darin angenommene Rückwirkungsverbot Sicherungsverwahrte nach Erreichen der Zehnjahresgrenze entlassen.

Der Gesetzgeber schuf das Therapieunterbringungsgesetz genau für diese sogenannten Parallelfälle, in denen infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden oder künftig noch entlassen werden mussten. Er nahm aufgrund der angeführten obergerichtlichen Entscheidungen an, dass die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffenen Personen durch das aktuelle Recht der Sicherungsverwahrung nicht mehr weiter inhaftiert bzw. untergebracht werden können, so dass er für diesen Teil der „Altfälle“ das Therapieuntergesetz als eine eng begrenzte Übergangsregelung bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Neuordnung erließ4.

Im vorliegenden Fall ist der Betroffene gerade nicht aufgrund einer solchen rechtskräftigen Entscheidung aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden.

Die nach dem Erlass des Therapieunterbringungsgesetz am 22.12.2010 ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 20115 und des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 20116 sprachen sich entgegen der Erwartung des Gesetzgebers für eine wenn auch zeitlich begrenzte Fortgeltung der aktuellen Regelungen über die Sicherungsverwahrung aus. Das Bundesverfassungsgericht knüpfte die Fortgeltung der hier relevanten Norm des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB aber an strenge Voraussetzungen unter Rückgriff auf die materiellen Voraussetzungen des Therapieunterbringungsgesetzes.

Dabei begründete das Bundesverfassungsgericht die eingeschränkte Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB ausdrücklich nicht mit einem Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung, wie dies der Gesetzeswortlaut in § 1 Abs. 1 ThUG voraussetzt. Das Rückwirkungsverbot gelte nicht für die Maßregel der Sicherungsverwahrung, da sich der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung von einer „Strafe“ qualitativ unterscheide7. Das Vertrauen auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren sei vielmehr im Rahmen des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) verfassungsrechtlich zu berücksichtigen8.

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe legte ausdrücklich dar, die Erledigung der Sicherungsverwahrung beruhe nicht darauf, dass aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 ein Rückwirkungsverbot gelten würde. Diese Rechtsprechung sei mit bindendem Beschluss des Bundesgerichtshofs für rechtsfehlerhaft erklärt worden, so dass ein Vollstreckungshindernis nicht vorliege9. Es änderte insoweit seine frühere ständige Rechtsprechung ausdrücklich ab.

Die Erledigung der – nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 noch weiter vollstreckbaren, obwohl über zehn Jahre hinausgehenden – Sicherungsverwahrung wurde vielmehr deshalb angeordnet, weil die an den materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 ThUG orientierten weiteren Beweiserhebungen weder eine relevante psychische Störung des Betroffenen ergaben, noch eine von ihm ausgehende erhöhte Rückfallgefahr bejaht werden konnte.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin mit diesen rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgericht Karlsruhe nicht übereinstimmt, rechtfertigt kein Unterbringungsverfahren gem. § 5 ThUG, da für ein solches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nur Raum besteht, wenn die zuständige Strafvollstreckungskammer aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 an einer inhaltlichen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gehindert gewesen wäre.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 7 O 1/12 TH

  1. BVerfG, Urteile vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10 und 2 BvR 1152/10, NJW 2011, 1931 ff.[]
  2. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – Nr.19359/04[][]
  3. vgl. die Nachweise in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/3403 vom 26.10.2010, S. 14[]
  4. BT-Drs. 17/3403, S.19[]
  5. BVerfG, Urteile vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, NJW 2011, 1931 ff.[]
  6. BGH, Beschluss vom 23.05.2011 – 5 StR 394/10, 440/10 und 474/10, BGHSt 56, 248[]
  7. BVerfG, a.a.O., Rn. 100[]
  8. BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.[]
  9. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2011 – 2 Ws 43/11[]