Das Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verfassungsgemäß.
Die gegen das Therapieunterbringungsgesetz selbst und gegen die Ergänzung der Überleitungsvorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken treffen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu. Das Gesetz selbst und die Überleitungsregelung in Art. 316e Abs. 4 EGStGB sind, so der Bundesgerichtshof, verfassungsgemäß.
Das erste Bedenken richtet sich gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Sowohl das Therapieunterbringungsgesetz selbst1 als auch die Änderung der Überleitungsregelung durch das erwähnte Gesetz vom 20.12.20122 sind auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt. Dieser Kompetenztitel, so wird eingewandt, erfasse das Therapieunterbringungsgesetz (und damit auch die spätere Ergänzung) nicht. Es handele sich in der Sache um Gefahrenabwehr, für die die Gesetzgebungskompetenz allein bei dem Landesgesetzgeber liege. Dass eine Kompetenz des Bundes nicht bestehe, zeige sich auch daran, dass die Entwurfsbegründung (an den zitierten Stellen) den Sachzusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht bemühe3. Diese Bedenken sind unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz aus Anlass von Verfassungsbeschwerden gegen die Gesetze der Länder Bayern und SachsenAnhalt über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter hochgefährlicher Straftäter befasst und beide landesgesetzlichen Regelungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil solche Regelungen von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht erfasst seien und der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe4. Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehöre die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpften, ausschließlich für Straftäter gälten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezögen. Das folge aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und der Staatspraxis sowie unter systematischem Aspekt aus dem Gedanken des Sachzusammenhangs5. An diese Vorgaben hat sich der Bundesgesetzgeber gehalten. Das Therapieunterbringungsgesetz und die Überleitungsregelung erfassen nur Personen, die wegen einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Tat verurteilt worden sind und wegen des Verbots rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können.
Das zweite Bedenken betrifft die Einhaltung des Rückwirkungsverbots. Mit dem Therapieunterbringungsgesetz werde, gestützt auf die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht, die nachträgliche Anordnung von Maßnahmen ermöglicht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als strafrechtliche Sanktionen nicht nachträglich verhängt werden dürften. Es dränge sich der Gedanke einer Umgehung dieser Rechtsprechung auf6. Auch mit diesem Einwand hat sich das Bundesverfassungsgericht inhaltlich befasst; es hat ihn zurückgewiesen7.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der nachträglichen Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der damals geltenden Fassung eine Verletzung des Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 EMRK gesehen, weil er die Anordnung der Sicherungsverwahrung als Anordnung einer zusätzlichen Strafe im Sinne dieser Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention wertete8. Hierfür war die damalige Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung maßgeblich. Sie unterscheide sich, so der Gerichtshof, im praktischen Vollzug nicht von einer Strafhaft und umfasse keine besonderen Maßnahmen, Instrumente oder Einrichtungen, die zum Ziel hätten, die Gefährlichkeit von Sicherungsverwahrten zu verringern und damit ihre Haft auf die Dauer zu beschränken, die unbedingt erforderlich sei, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten9. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK war danach der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe entscheidend.
Dem ist das Bundesverfassungsgericht zwar nicht in der Begründung, wohl aber im praktischen Ergebnis gefolgt. Die Sicherungsverwahrung sei zwar keine Strafe im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG10. Nach der Wertung von Art. 7 Abs. 1 EMRK habe der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe aber zur Folge, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähere und eine solche Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend angeordnet werden dürfe11. Das Therapieunterbringungsgesetz wäre deshalb unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen oder unverhältnismäßigen Rückwirkung nur zu beanstanden, wenn es den Vorgaben des Abstandsgebots nicht entspräche.
Um dem Abstandsgebot zu genügen, müssen der Bundes- und der Landesgesetzgeber im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen ein legislatives Gesamtkonzept entwickeln, das den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt12. Dieses sind
- das ultima-ratio-Prinzip13,
- das Individualisierungs- und Intensivierungsgebot14,
- das Motivierungsgebot15,
- das Trennungsgebot16,
- das Minimierungsgebot17,
- das Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot18 und
- das Kontrollgebot18.
Dabei ist der Bundesgesetzgeber angesichts seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Strafrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und des Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz für den Straf- und Maßregelvollzug darauf beschränkt – aber, wenn er am Institut der Sicherungsverwahrung grundsätzlich festhalten will, auch gehalten , die wesentlichen Leitlinien vorzugeben19. Dieser Aufgabe hat er für den Bereich der Therapieunterbringung mit § 2 ThUG entsprochen19. Das Therapieunterbringungsgesetz ist deshalb unter Rückwirkungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt für Art. 316e Abs. 4 EGStGB, soweit darin die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes auch auf Betroffene angeordnet wird, die auf Grund eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebracht waren, deren Sicherungsverwahrung zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgehoben worden war, aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.201120 hätte aufrecht erhalten werden können.
Allerdings führt die Regelung in Art. 316e Abs. 4 EGStGB dazu, dass das Therapieunterbringungsgesetz von dem Inkrafttreten des Art. 316a Abs. 4 EGStGB an auch auf Therapieunterbringungen anzuwenden ist, die vorher angeordnet worden sind. Das wiederum bewirkt, dass solche Therapieunterbringungen nicht mehr nach § 13 ThUG mit der Begründung aufgehoben werden können, das Therapieunterbringungsgesetz sei auf sie nicht anwendbar. Diese teilweise unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig. Die angeordnete und noch nicht abgelaufene Therapieunterbringung ist ein – für die Zukunft – noch nicht abgeschlossener Sachverhalt. In einen solchen Sachverhalt darf der Gesetzgeber zwar angesichts der hohen Bestandsinteressen der Betroffenen21 nicht ohne weiteres eingreifen. Möglich ist ein solcher Eingriff aber, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in der von dem Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Auslegung erfüllt sind. In solchen Ausnahmefällen kann (noch) von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden7. Nur auf solchen Fälle ist das Therapieunterbringungsgesetz nach Art. 316e Abs. 4 EGStGB anwendbar.
Gegen die Überleitungsregelung in Art. 316e Abs. 4 EGStGB wendet der Betroffene schließlich noch ein, es handele sich um ein nach Art.19 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Regelung erfasse mit ihren engen Tatbestandsmerkmalen nur seinen Fall und sei deshalb verfassungsrechtlich unzulässig. Auch dieser Einwand ist nicht begründet.
Nach Art.19 Abs. 1 Satz 1 GG muss ein Gesetz, soweit ein Grundrecht nach dem Grundgesetz durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Ein Verstoß gegen diese Norm liegt nicht vor, wenn das Gesetz abstrakt gefasst ist, sich deswegen nicht genau übersehen lässt, auf wie viele und welche Fälle es Anwendung findet, und wenn nicht nur ein einmaliger Eintritt der Rechtsfolge möglich ist22. Dann ist es auch unerheblich, ob ein Einzelfall den Anlass zu der gesetzlichen Regelung gab23. So ist es hier.
Der Gesetzgeber hat den Fall des Betroffenen zwar zum Anlass für die Ergänzung des Art. 316e EGStGB um den heutigen Absatz 4 genommen24. Er hat aber eine abstraktgenerelle Regelung getroffen, nach welcher das Therapieunterbringungsgesetz auch auf alle anderen Betroffenen anzuwenden ist, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet, aber aufgehoben worden war, bevor das Bundesverfassungsgericht durch die in dem Urteil vom 04.05.2011 getroffene einstweilige Anordnung die vorläufige Aufrechthaltung solcher Sicherungsverwahrungen mit Maßgaben zuließ25.
Sie ist auch in der Sache keine Norm, die nur auf den Fall des Betroffenen Anwendung fände. Der Gesetzgeber hatte in der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens zum Therapieunterbringungsgesetz bemerkt, dass das vorgesehene (und dann auch so verabschiedete) Gesetz Fälle nicht erfasst, in denen die Unterbringung nicht auf einer gültigen Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf einem Unterbringungsbefehl nach § 275a Abs. 5 StPO aF beruhte26. Er hat die aus seiner Sicht an sich sachgerechte Erstreckung des Anwendungsbereichs des Therapieunterbringungsgesetzes auf solche Fälle in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht mehr verwirklicht, um das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.01.2011 nicht zu gefährden. Bei der Vornahme der danach aus seiner Sicht angebrachten Korrektur dieses legislativen Versehens hat er sich entschlossen, nicht alle Fälle einer Unterbringung auf Grund eines Unterbringungsbefehls in den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes einzubeziehen, sondern nur solche, in denen eine sachlich richtige Anordnung der Sicherungsverwahrung zwar wegen des Rückwirkungsverbots aufgehoben worden war, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem erwähnten Urteil vom 04.05.2011 aber hätte bestehen bleiben können27. Diese Einschränkung ist sachlich vertretbar und wäre nach dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Therapieunterbringungsgesetz in dieses aufgenommen worden, wäre der Fehler noch bei den Beratungen des Deutschen Bundestags und nicht erst in der zweiten Beratung des Bundesrats aufgefallen. Die – zudem sachlich gerechtfertigte – nachträgliche Einbeziehung einer bei seinem Erlass übersehenen Fallgruppe in ein Gesetz ist kein unzulässiges Einzelfallgesetz.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2013 – V ZB 201/12
- Entwurfsbegründung in BT-Drucks 17/3404 S.19 f.[↩]
- Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 17/11726 S. 4[↩]
- LG Lübeck, SchlHA 2011, 417, 418; Antrag des Landes Brandenburg im Bundesrat auf BR-Drucks. 794/2/10; vorsichtiger Kinzig, NJW 2011, 177, 181; Nußstein, NJW 2011, 1194[↩]
- BVerfGE 109, 190[↩]
- BVerfGE 109, 190, 211 bis 217[↩]
- LG Lübeck, SchlHA 2011, 417, 418[↩]
- BVerfGE 128, 326, 399[↩][↩]
- EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – 19359/04, JR 2010, 218, 224 Rn. 126 ff.[↩]
- EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – 19359/04, JR 2010, 218, 224 Rn. 127132[↩]
- BVerfGE 109, 133, 167172; 128, 326, 392 f.[↩]
- BVerfGE 128, 326, 392 f. und 395[↩]
- BVerfGE 128, 326, 378 f.[↩]
- BVerfG, aaO S. 379[↩]
- BVerfG, aaO S. 379 f.[↩]
- BVerfG, aaO S. 380[↩]
- BVerfG, aaO S. 380 f.[↩]
- BVerfG, aaO S. 381 f.[↩]
- BVerfG, aaO S. 382[↩][↩]
- BVerfGE 128, 326, 388[↩][↩]
- BVerfGE 128, 326[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 133, 185 f.; 128, 326, 399[↩]
- BVerfGE 10, 234, 242; 13, 225, 229; 25, 371, 396[↩]
- BVerfGE 13, 225, 229; 24, 33, 62; 25, 371, 396[↩]
- Entwurfsbegründung in BT-Drucks 17/11726 S. 4 mit Zitat des Beschlusses des BGH vom 12.05.2010 – 4 StR 577/09[↩]
- BVerfGE 128, 326, 332 unter III. und 406 f.[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181, 3182 Rn. 22 und Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 17/11726 S. 4[↩]
- Entwurfsbegründung in BT-Drucks 17/11726 S. 4[↩]










