Keine Zustellung per Empfangsbekenntnis an einen Assessor

Ein Empfangsbekenntnis muss die persönliche Entgegennahme durch einen Adressaten, der durch seine berufliche Stellung im Sinne von § 174 Abs. 1 ZPO qualifiziert ist, erkennen lassen. Der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart einen „Assessor“ nicht mit seiner Vertretung ermächtigten, da „Assessor“ keine berufliche Qualifikation im Sinne von § 174 Abs. 1 ZPO ist.

Keine Zustellung per Empfangsbekenntnis an einen Assessor

Das von dem Assessor unterzeichnete Empfangsbekenntnis genügt nicht den Anforderungen (an den Nachweis) einer wirksamen Zustellung an den Adressaten nach §§ 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 174 Abs. 1 ZPO. Für eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist entscheidend, dass (neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht) eine Empfangsbereitschaft des Empfängers vorliegt. Anders als die Zustellung durch einen Gerichtswachtmeister oder durch die Post setzt eine Zustellung nach dieser Vorschrift die persönliche Beteiligung des Rechtsanwalts voraus. Das bedeutet, dass das gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 174 Abs. 1 ZPO zuzustellende Schriftstück grundsätzlich von dem als Zustellungsadressat bezeichneten Rechtsanwalt persönlich als zugestellt entgegen genommen werden muss. § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO verlangt infolgedessen für den Nachweis der Zustellung auch eine Unterschrift “ des Adressaten “1.

Der Verteidiger konnte den Assessor weder ganz noch teilweise zur Vertretung bei der Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis ermächtigen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob und insbesondere durch wen in welchem Umfang eine Vertretung bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO und/oder bei der Unterschriftsleistung nach § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO überhaupt zulässig ist. Ein Rechtsanwalt als Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann jedenfalls einen Assessor weder für den Einzelfall noch allgemein hierzu ermächtigten. Die Befugnis, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu beurkunden, steht gemäß § 174 Abs. 1 ZPO nur einem besonders privilegierten Personenkreis zu, zu denen aufgrund ausdrücklicher Aufzählung neben dem Anwalt auch der Notar, der Gerichtsvollzieher, der Steuerberater oder eine sonstige Person zählt, „bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“. Die Befugnis beim Anwalt ist Bestandteil der privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege inne hat. Einem Rechtsanwalt stehen kraft Gesetzes nur der Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 30 BRAO, der allgemein bestellte Vertreter im Sinne des § 53 BRAO oder der Abwickler im Sinne des § 55 BRAO gleich. Der Anwalt ist, wie auch die anderen ausdrücklich genannten privilegierten Personen und Berufsgruppen, in besonderem Maße standesrechtlichen Verpflichtungen unterworfen, die das ihm von Gesetzes wegen zugesprochene Maß an Zuverlässigkeit rechtfertigen (speziell für Zustellungen vgl. § 14 BORA). An andere Personen kann ein Schriftstück nicht gegen Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „An alle Personen die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zuzulassen, ist … nicht möglich, da eine Mitwirkung bei der Zustellung nicht generell von allen erwartet werden kann. Damit bestünde die Gefahr, dass der Zustellungsempfänger aus Nachlässigkeit oder böswillig das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet. …. Dies bedeutete Verzögerungen und erheblichen Mehraufwand bei der Zustellung“2. Sowenig an eine nicht zum privilegierten Personenkreis gehörende Person ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden kann, so wenig kann ein Anwalt nach Sinn und Zweck der Vorschrift andere als die genannten Personen ganz oder teilweise mit seiner Vertretung ermächtigten. Jedenfalls bei einem Assessor kann nicht generell auf Grund seines Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden, der Assessor unterliegt keinen vergleichbaren standesrechtlichen Verpflichtungen3.

Weiterlesen:
Totschlag oder gefährliche Körperverletzung - und die Revision des Nebenklägers

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 2 Ws 48/10

  1. zur persönlichen Beteiligung des Zustellungsadressaten: BSG, Beschluss vom 23.04.2009 – B 9 VG 22/08 B; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2004, § 174, Rz 12; Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 174, Rz 6; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2006, § 174, Rz 17, 21[]
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG), BT-Drs. 14/4554, S. 18[]
  3. zur Unzulässigkeit der Vertretung eines Anwalts durch Büroangestellte: BSG, Beschluss vom 23.04.2009 – B 9 VG 22/08 B; zur (Un-)Zulässigkeit der Vertretung allgemein: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2004, § 174, Rz 10, 12, 19; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, § 174 Rz 4, 11; Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 174, Rz 2, 3, 15; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2006, § 174, Rz 5, 9, 10, 51[]