Die Anfertigung von Bilddateien der eigenen Töchter in teilweise unbekleidetem Zustand unter sexuell aufreizender Wiedergabe des nackten Gesäßes erfüllt den Tatbestand des § 184b Abs. 3 StGB.

Nach dieser Vorschrift ist zum einen strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz derartiger Schriften zu verschaffen, wodurch auch die Herstellung zum Eigengebrauch erfasst wird 1, zum anderen, wer eine solche Schrift besitzt, wobei diese Tatmodalität ersichtlich als Auffangtatbestand ausgestaltet ist 2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 22/17