Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 StGB Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen.

Wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften durch Abspeichern von Bildund Videodateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt insoweit lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung.
Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann dagegen nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 87/20
- vgl. BGH, BGHR § 184b Abs. 6 – Einziehung 1, Vorbehalt mwN; Hörnle in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., Rn. 62; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 184b Rn. 44[↩]
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- Festplatte: Bruno | CC0 1.0 Universal
- Retro-Hausfrau: Oberholster Venita | CC0 1.0 Universal