Art.19 Abs. 4 GG verbietet, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv zu machen und für den Rechtsmittelführer „leer laufen“ zu lassen1.
Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt. Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO2.
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO spricht von der Angabe der Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und der diese belegenden Beweismittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn diese Norm dahingehend ausgelegt wird, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben hat, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden soll, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen3.
Es verstößt insofern nicht gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn von einem Antragsteller im Rahmen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt wird, dass er den für strafbar erachteten Sachverhalt in sich geschlossen so darstellt, dass dieser – als wahr unterstellt – die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde4.
Im Lichte dieser Maßstäbe war es hier für das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Zusammenführung von eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers mit zahlreichen eingescannten Dokumenten zu einem äußerlich einheitlichen Antrag nicht als den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend akzeptiert hat. Der 129 Seiten umfassende Klageerzwingungsantrag besteht zu ungefähr 90 % aus eingescannten Dokumenten. Die übrigen Teile des Antrags enthalten keine substantiellen Ausführungen, die die Prüfung des Vorliegens einer Strafbarkeit erlauben würden. Die Bewertung des Oberlandesgerichts, dass es dem Klageerzwingungsantrag damit an der Angabe der Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und der diese belegenden Beweismittel mangelt, stellt keine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG dar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 2 BvR 225/16










