Für das Bundesverfassungsgericht ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht1 die Beschwerdeführerin im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat2.

Anwendung und Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO sind Aufgabe der Oberlandesgerichte (hier des Kammergerichts) als hierfür zuständige Fachgerichte und entziehen sich grundsätzlich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht3. Dieses greift auf Verfassungsbeschwerde hin nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ein. Das Kammergericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen, weil ihm nicht zu entnehmen war, wann der Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.11.2018 zugegangen war, und deswegen nicht geprüft werden konnte, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten wurde. Diese Annahme verstößt weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen sonstiges Verfassungsrecht.
Die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach der Entscheidung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und ist als solche vom Kammergericht zu überprüfen4. Ohne die Wahrung der Beschwerdefrist ist das Gericht im Gegensatz zum vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, der den Einstellungsbescheid unabhängig von der Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO nachprüft, an einer Sachentscheidung gehindert. Da das Vorbringen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Gericht in die Lage versetzen soll, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen5, ist es nur folgerichtig, jedenfalls aber gut vertretbar und ersichtlich frei von Willkür, die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass die Antragstellerin auch die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat. Denn die Erfolgsaussicht des Antrags hängt nicht nur davon ab, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigten die ihr zur Last gelegte Straftat in der gerichtlichen Hauptverhandlung nachgewiesen werden kann, sondern auch davon, ob der Rechtsweg zum Oberlandesgericht (hier Kammergericht) überhaupt eröffnet ist und fristgerecht beschritten wurde. Auch ist es sachgerecht, die Pflicht zur Tatsachenmitteilung auf das Datum des Zugangs des Einstellungsbescheids zu erstrecken, um eindeutig verspätete Anträge ohne weitere Prüfung abweisen zu können.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 2 BvR 932/19
- KG, Beschluss vom 21.03.2019 – 6 Ws 24/19 – 121 Zs 13/19[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1994 – 2 BvR 125/94 1; Beschluss vom 05.10.1996 – 2 BvR 502/96 13; Beschluss vom 18.02.1999 – 2 BvR 1201/98, Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85 <92>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1988 – 2 BvR 1511/87 3[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2003 – 2 BvR 1659/01, Rn. 6[↩]
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