Körperverletzung durch den Zuhälter

Dient die Körperverletzung dazu, die Umstände der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte zu bestimmen (hier: der Schlag ins Gesicht wegen eines abgelehnten Freiers), so ist sie Teil der Tathandlung der zum Nachteil der Geschädigten begangenen dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB.

Körperverletzung durch den Zuhälter

Zwischen der Körperverletzung und der Zuhälterei besteht in einem solchen Fall mithin Tateinheit1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2018 – 4 StR 456/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1993 – 5 StR 673/92; Beschluss vom 10.03.1987 – 1 StR 41/87, BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2; Urteil vom 28.06.1983 – 1 StR 44/83, bei Holtz, MDR 1983, 984; Beschluss vom 10.05.1983 – 4 StR 224/83, bei Holtz, MDR 1983, 793[]
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