Körperverletzung – und der fehlgeschlagene Versuch

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.

Körperverletzung – und der fehlgeschlagene Versuch

Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont).

Erkennt der Täter, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, dass er sein Ziel im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht mehr erreichen kann, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor1.

Fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, so hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 353/17

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201 f.; Beschluss vom 27.02.2013 – 4 StR 13/13, NStZ-RR 2013, 275[]