Die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht1.
Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Provokation in milderem Licht zu betrachten ist (§ 213 StGB), genügt der bloße Hinweis auf die eingetretenen Verletzungsfolgen nicht den Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl, die auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu erfolgen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 3 StR 417/16
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.08.2004 – 3 StR 263/04, StV 2004, 654; vom 27.03.2012 – 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; vom 19.06.2012 – 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN[↩]










